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title: "§ 6 DokErstÜbV — Ersatzmaßnahmen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/dokerst_bv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dokerst_bv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 6 DokErstÜbV — Ersatzmaßnahmen

(1) Ist aus technischen Gründen eine Übermittlung nach § 5 vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermittlung auch auf andere Weise, etwa in Papierform oder auf einem physischen Datenträger nach § 7 Absatz 1 Nummer 3, zulässig. Auf Anforderung ist die elektronische Fassung des Dokuments oder Ermittlungsvorgangs nachzureichen.

(2) Können die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden, so ist die Übermittlung auch auf einem physischen Datenträger nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 zulässig.

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— Verordnung über die Standards für die Erstellung elektronischer Dokumente und für deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dokerst_bv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
