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title: "§ 19 DNBG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/dnbg/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dnbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 19 DNBG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.



entgegen § 14 Abs. 1, 2 oder 3 ein Medienwerk nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abliefert oder

2.



entgegen § 17 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als gewerblich tätige Ablieferungspflichtige oder als gewerblich tätiger Ablieferungspflichtiger eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bibliothek.

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— Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dnbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
