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title: "§ 15 DMBilG — Rechnungsabgrenzungsposten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/dmbilg/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dmbilg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 15 DMBilG — Rechnungsabgrenzungsposten

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 des Handelsgesetzbuchs sind im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen, soweit nicht ein anderes Umstellungsverhältnis vorgeschrieben ist.

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— Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dmbilg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
