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title: "§ 2 DirektZahlDurchfG — Dauergrünland"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/direktzahldurchfg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/direktzahldurchfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 2 DirektZahlDurchfG — Dauergrünland

Als Dauergrünland im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten auch Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen.

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— Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/direktzahldurchfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
