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title: "§ 4 DiätenG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/di_teng/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/di_teng/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 4 DiätenG

Für die Mitglieder des Bundestages wird eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Versicherungsgrundlage geschaffen. Die Mitglieder leisten dazu einen Beitrag von fünfundzwanzig vom Hundert der Aufwandsentschädigung nach § 1. Der Vorstand des Bundestages kann diesen Beitrag erhöhen. Der Bundestag leistet zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung einen Zuschuß als Aufwandsentschädigung.

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— Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/di_teng/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
