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title: "§ 6 DGG — Gebührenerhebung; Verordnungsermächtigung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/dgg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dgg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 6 DGG — Gebührenerhebung; Verordnungsermächtigung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 11 des Daten-Governance-Rechtsakts werden Gebühren erhoben.

(2) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann hierzu Rechtsverordnungen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes erlassen.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union die Erhebung von Gebühren oder Auslagen für bestimmte Leistungen ausschließt.

(4) Die Erhebung von Gebühren nach Absatz 1 durch öffentliche Stellen der Länder wird durch Landesrecht geregelt.

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— Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
