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title: "§ 15 DGBankSa"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/dgbanksa/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dgbanksa/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 15 DGBankSa

1.



Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen in seiner Geschäftsordnung oder durch besonderen Beschluß Aufgaben und Befugnisse übertragen.

2.



Für Aufsichtsratsausschüsse gelten die Bestimmungen des § 12 Nr. 2 und 3 und § 13 Nr. 1 bis 5 und 7 sowie § 14 sinngemäß. Ergibt eine Abstimmung im Ausschuß Stimmengleichheit, hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende des Ausschusses zwei Stimmen.

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— Satzung DG BANK AG

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dgbanksa/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
