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title: "§ 9 DestAusbV — Aufhebung von Vorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/destausbv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/destausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 9 DestAusbV — Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Destillateur, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

## Fußnoten

§ 9 Kursivdruck: Gegenstandslos

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/destausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
