---
title: "§ 8 DerivateV — Abgrenzung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/derivatev_2013/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/derivatev_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
---

# § 8 DerivateV — Abgrenzung

Im Rahmen des qualifizierten Ansatzes kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft den potenziellen Risikobetrag entweder relativ im Verhältnis zu dem zugehörigen Vergleichsvermögen nach § 7 Absatz 1 oder absolut nach § 7 Absatz 2 begrenzen. Dabei wählt sie die Methode entsprechend § 5 Absatz 2 in eigener Verantwortung. Die Methode muss bezüglich des Risikoprofils und der Anlagestrategie des Investmentvermögens angemessen sein. Die Methode ist in der Regel kontinuierlich zu verwenden.

---

— Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/derivatev_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
