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title: "§ 3 DerivateV — Liefer- und Zahlungsverpflichtungen; Deckung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/derivatev_2013/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/derivatev_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 3 DerivateV — Liefer- und Zahlungsverpflichtungen; Deckung

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass

1.



sie allen für Rechnung eines Investmentvermögens eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in vollem Umfang nachkommen kann und

2.



eine ausreichende Deckung der derivativen Geschäfte vorhanden ist.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Deckung im Rahmen des Risikomanagementprozesses laufend zu überwachen.

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— Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/derivatev_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
