---
title: "§ 23 DerivateV — Grundsatz"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/derivatev_2013/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/derivatev_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
---

# § 23 DerivateV — Grundsatz

(1) Bei der Berechnung der Auslastung der Anlagegrenzen nach den §§ 206 und 207 des Kapitalanlagegesetzbuches (Ausstellergrenzen) sind Derivate sowie derivative Komponenten, die von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Investmentanteilen gemäß § 196 des Kapitalanlagegesetzbuches abgeleitet sind, einzubeziehen.

(2) Bei Pensionsgeschäften sind alle Vermögensgegenstände, die Gegenstand des Pensionsgeschäftes sind, in die Ausstellergrenzen einzubeziehen.

---

— Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/derivatev_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
