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title: "§ 5 DepV 2009 — Inbetriebnahme"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/depv_2009/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/depv_2009/index.html"
updated: "2026-09-01T02:07:01+00:00"
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# § 5 DepV 2009 — Inbetriebnahme

Der Deponiebetreiber darf die Deponie oder einen Deponieabschnitt erst in Betrieb nehmen, wenn die zuständige Behörde die für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen abgenommen hat. Satz 1 gilt für wesentliche Änderungen der Deponie oder eines Deponieabschnittes entsprechend.

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— Verordnung über Deponien und Langzeitlager

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/depv_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
