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title: "§ 16 DepV — Inverkehrbringen von Abfällen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/depv_2009/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/depv_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 16 DepV — Inverkehrbringen von Abfällen

Abfälle dürfen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach § 14 Absatz 2 und 3 einhalten. Deponieersatzbaustoffe und unmittelbar als Deponieersatzbaustoff zu verwendende Abfälle dürfen nur in Verkehr gebracht werden, um sie Deponien zuzuführen, in denen die Anforderungen nach den §§ 14 und 15 eingehalten werden.

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— Verordnung über Deponien und Langzeitlager

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/depv_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
