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title: "§ 2 DeckRegV — Form der Deckungsregister; Eintragungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/deckregv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/deckregv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 2 DeckRegV — Form der Deckungsregister; Eintragungen

(1) Das Deckungsregister für eine Pfandbriefgattung kann nach Maßgabe des Teils 3 in Papierform oder nach dauerhafter Wahl der Pfandbriefbank als elektronisches Register geführt werden.

(2) Eintragungen dürfen nur durch von der Pfandbriefbank besonders ermächtigte Personen vorgenommen werden; die Ermächtigung und etwaige Veränderungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für jede Person mindestens fünf Jahre nach Widerruf der Ermächtigung aufzubewahren.

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— Verordnung über die Form und den Inhalt der Deckungsregister nach dem Pfandbriefgesetz und die Aufzeichnung der Eintragungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/deckregv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
