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title: "§ 14 DECHPolVtrUG — Verbot der Doppelverfolgung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/dechpolvtrug/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dechpolvtrug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 14 DECHPolVtrUG — Verbot der Doppelverfolgung

Wird die Vollstreckung einer schweizerischen Entscheidung bewilligt, so darf die Tat, die dieser Entscheidung zugrunde liegt, nach deutschem Recht nicht mehr als Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

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— Gesetz zur Umsetzung der vollstreckungshilferechtlichen Regelungen des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dechpolvtrug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
