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title: "§ 13 De-Mail-G — Dokumentation"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/de-mail-g/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/de-mail-g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 13 De-Mail-G — Dokumentation

(1) Der akkreditierte Diensteanbieter hat alle Maßnahmen zur Sicherstellung der Voraussetzungen der Akkreditierung und zur Erfüllung der in §§ 3 bis 12 genannten Pflichten so zu dokumentieren, dass die Daten und ihre Unverfälschtheit jederzeit nachprüfbar sind. Die Dokumentationspflicht umfasst den Vorgang der Eröffnung eines De-Mail-Kontos, jede Änderung von Daten, die hinsichtlich der Führung eines De-Mail-Kontos relevant sind, sowie jede Änderung hinsichtlich des Status eines De-Mail-Kontos. Für angefertigte Kopien von amtlichen Ausweisen gilt § 3 Absatz 3 Satz 3.

(2) Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Dokumentation nach Absatz 1 während der Dauer des zwischen ihm und dem Nutzer bestehenden Vertragsverhältnisses sowie zehn weitere Jahre ab dem Schluss des Jahres aufzubewahren, in dem das Vertragsverhältnis endet.

(3) (weggefallen)

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— De-Mail-Gesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/de-mail-g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
