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title: "§ 1 De-Mail-G — De-Mail-Dienste"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/de-mail-g/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/de-mail-g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 1 De-Mail-G — De-Mail-Dienste

(1) De-Mail-Dienste sind Dienste auf einer elektronischen Kommunikationsplattform, die einen sicheren, vertraulichen und nachweisbaren Geschäftsverkehr für jedermann im Internet sicherstellen sollen.

(2) Ein De-Mail-Dienst muss eine sichere Anmeldung, die Nutzung eines Postfach- und Versanddienstes für sichere elektronische Post sowie die Nutzung eines Verzeichnisdienstes und kann zusätzlich auch Identitätsbestätigungs- und Dokumentenablagedienste ermöglichen. Ein De-Mail-Dienst wird von einem nach diesem Gesetz akkreditierten Diensteanbieter betrieben.

(3) Elektronische Kommunikationsinfrastrukturen und sonstige Anwendungen, die der sicheren Übermittlung von Nachrichten und Daten dienen, bleiben unberührt.

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— De-Mail-Gesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/de-mail-g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
