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title: "§ 5 DDR-EErfG — Antragsfrist"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ddr-eerfg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ddr-eerfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 5 DDR-EErfG — Antragsfrist

Anträge nach den §§ 1 und 2 können bis zum 16. Juni 2004 gestellt werden (Ausschlussfrist). Ein Antrag nach dem Vermögensgesetz, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, gilt als Antrag nach dieser Vorschrift.

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— Gesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ddr-eerfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
