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title: "4. DBPBeamtRAnO 1985"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/dbpbeamtrano_1985/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dbpbeamtrano_1985/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# 4. DBPBeamtRAnO 1985

Soweit Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.

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— Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dbpbeamtrano_1985/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
