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title: "§ 27 DBGrG — Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/dbgrg/27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dbgrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 27 DBGrG — Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes

(1) Die Prüfung der Betätigung des Bundes bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie bei den durch Ausgliederung gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 errichteten Gesellschaften richtet sich nach § 92 der Bundeshaushaltsordnung.

(2) Bei der Prüfung der Leistungen nach diesem Gesetz oder nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz an die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie an die durch Ausgliederung gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 errichteten Gesellschaften hat der Bundesrechnungshof die Rechte nach § 91 Abs. 2 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung. Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes hinsichtlich anderer Leistungen bleiben unberührt.

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— Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dbgrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
