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title: "§ 2 DBBATZV — Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/dbbatzv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dbbatzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 2 DBBATZV — Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag

(1) Beamtinnen und Beamte, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag in Höhe von 35 Prozent der Altersteilzeit-Bruttobesoldung (Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag).

(2) Zur Altersteilzeit-Bruttobesoldung im Sinne des Absatzes 1 zählen:

1.



das Grundgehalt,

2.



der Familienzuschlag,

3.



die Amtszulagen,

4.



die Stellenzulagen,

5.



die Überleitungszulagen,

6.



die Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung der Bezüge nach den Nummern 1 bis 5 zustehen,

7.



die vermögenswirksamen Leistungen,

8.



das Leistungsentgelt nach § 2 der Postbankleistungsentgeltverordnung,

9.



die Zulagen nach § 3 der PNU-Prämien- und ‑Zulagenverordnung.§ 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist anzuwenden. Bezügebestandteile, die nicht der anteiligen Kürzung entsprechend der Altersteilzeit unterliegen, bleiben bei der Berechnung des Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlags unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

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— Verordnung über die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bank AG

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dbbatzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
