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title: "§ 6 DaTraGebV — Höhe der Zusatzgebühr für Datenauswertung und Datenbereitstellung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/datragebv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/datragebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 6 DaTraGebV — Höhe der Zusatzgebühr für Datenauswertung und Datenbereitstellung

(1) Für die Bereitstellung von standardisierten Datensätzen beträgt die Zusatzgebühr 1 000 Euro pro ausgewerteten Jahrgang.

(2) Für die Auswertung und die Bereitstellung der Datenbestände mittels einer vom Nutzungsberechtigten vorformulierten Abfrage beträgt die Zusatzgebühr 1 000 Euro pro ausgewerteten Jahrgang.

(3) Für die Bereitstellung von Daten in einer gesicherten virtuellen Umgebung des Forschungsdatenzentrums wird zusätzlich eine Gebühr für die Nutzung der Umgebung von 1 000 Euro pro Tag berechnet.

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— Verordnung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Bereitstellung von Daten nach den Regelungen der Datentransparenzverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/datragebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
