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title: "§ 5 DünenSchV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/d_nenschv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/d_nenschv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 5 DünenSchV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine Randdüne betritt,

2.



entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 3 ein dort genanntes Fahrzeug fährt,

3.



entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 6 ein Pferd reitet oder Vieh oder Geflügel frei herumlaufen oder weiden lässt,

4.



entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 8 spielt, zeltet oder lagert oder

5.



entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 den Genehmigungsbescheid nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.

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— Bekanntmachung der Verordnung über den Schutz der Randdünen auf der Nordseeinsel Wangerooge

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/d_nenschv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
