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title: "§ 3 DünenSchV — Befreiungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/d_nenschv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/d_nenschv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 3 DünenSchV — Befreiungen

Von den Verboten des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 befreit sind die Bediensteten oder Beauftragten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, anderer Behörden, der Einrichtungen des Rettungs- und Feuerwehrdienstes sowie sonstiger Hilfsorganisationen, soweit die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich sind.

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— Bekanntmachung der Verordnung über den Schutz der Randdünen auf der Nordseeinsel Wangerooge

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/d_nenschv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
