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title: "Anlage 2 DüMV — (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1, 2, 5, 6 und 7, § 8 Absatz 3 und 4, § 10)Tabellen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/d_mv_2012/anlage-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/d_mv_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# Anlage 2 DüMV — (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1, 2, 5, 6 und 7, § 8 Absatz 3 und 4, § 10)Tabellen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2512 - 2544)

Vorbemerkungen und Hinweise zu Anlage 2



1.



Für Kultursubstrate aus mineralischen Bestandteilen, die im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung für eine ausschließliche Verwendung als Dachsubstrate oder als Substrate für die Innenraumbegrünung gekennzeichnet sind, genügt für die Angabe von Gehalten nach Nummer 1.2.1 bis 1.3.4, ausgenommen Nummer 1.3.3, die Angabe einer Obergrenze.

2.



Angaben zur „Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).Tabelle 1

Kennzeichnungsschwellen und Grenzwerte für …





NebenbestandteilKennzeichnung ab … % TM

bzw. … mg/lToleranzEinschränkungen/Ergänzungen

der Kennzeichnung/Hinweise

1234

1.1 … nicht den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe in Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern

1.1.1Stickstoff (N)1,5 %25 %, 1 %-Punkt

1.1.2Phosphat (P2O5)0,5 %25 %, 1 %-Punkt

1.1.3Kalium (K2O)0,75 %25 %, 1 %-Punkt

1.1.4Schwefel (S)0,3 %50 %, 1,5 %-PunkteFür Düngemittel der Abschnitte 1 und 2

Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.

1.1.5Magnesium (MgO)0,3 %50 %, 1,5 %-PunkteMagnesium bewertet als Magnesiumoxid (MgO)

Für Düngemittel der Abschnitte 1 (außer Abschnitt 1.4) und 2 Kennzeichnung ab

1,7 % MgO.

1.1.6Natrium (Na)0,2 %50 %, 1,5 %-PunkteFür Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.

1.1.7wasserlösliches Calcium (Ca)5,7 %0,7 %-PunktFür flüssige Düngemittel.

1.2 … Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

1.2.1Stickstoff (N)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.3Phosphat (P2O5)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.5Kalium (K2O)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.7Magnesium (Mg)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.9Schwefel (S)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.2Stickstoff (N)100 mg/l50 %Für Kultursubstrate.

Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l.

Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg N/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %.

Für bodenunabhängige Anwendungen:

Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:

„Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.

1.2.4Phosphat (P2O5)100 mg/l50 %Für Kultursubstrate.

Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l.

Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg P2O5/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %.

Für bodenunabhängige Anwendungen:

Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:

„Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.

1.2.6Kalium (K2O)100 mg/l50 %Für Kultursubstrate.

Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l.

Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg K2O/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %.

Für bodenunabhängige Anwendungen:

Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:

„Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.

1.2.8Magnesium (Mg)100 mg/l50 %Für Kultursubstrate.

Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l.

Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg Mg/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %.

Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:

„Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.

1.2.10Schwefel (S)100 mg/l50 %Für Kultursubstrate außer für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen.

Für bodenunabhängige Anwendungen:

Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:

„Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.

1.2.11Bor0,01 %20 %, 0,4 %-PunktFür Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.

Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung zusätzliche Kennzeichnung mit den Worten „Vorsicht bei borempfindlichen Kulturen“.

Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 0,2 mg B/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Bor in pflanzenbaulich relevanter Menge“ und „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.

1.2.12Kupfer0,05 %20 %, 0,4 %-PunktFür Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.

Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 0,4 mg Cu/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Kupfer in pflanzenbaulich relevanter Menge“ und „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.

1.2.13Zink0,1 %20 %, 0,4 %-PunktFür Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.

Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 1 mg Zn/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Zink in pflanzenbaulich relevanter Menge“ und „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.

1.2.14Kobalt0,004 %20 %, 0,4 %-PunktFür Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.

Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des Kobaltgehaltes verzichtet werden. In diesem Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung folgende Kennzeichnung erforderlich:

„Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.

1.3 … weitere Nebenbestandteile, außer Stoffe nach Tabelle 1.4

1.3.2Basisch wirksame Bestandteile (als CaO)5 %50 %, 2,5 %-PunkteFür Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel.

Für als Dachsubstrate gekennzeichnete Kultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze für die basisch wirksamen Bestandteile.

Die Bezeichnung Neutralisationswert darf zusätzlich in Klammer angefügt sein.

1.3.3Organische Substanz5 %50 %, 5 %-PunkteFür Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel.

Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen:

Kennzeichnung bei … % organischer

Substanz:

≤ 5 % „enthält wenig organische Substanz“

≥ 80 % „enthält viel organische Substanz“.

1.3.4Salzgehalt (in KCl/l)0,5 g/l50 %, 0,7 g/lFür Kultursubstrate.

1.3.5Selen (Se)0,0005 %25 %Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel.

Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des Selengehaltes verzichtet werden. In diesem Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung folgende Kennzeichnung erforderlich:

„Anwendung nur in bodenunabhängigen

Verfahren“.

1.3.6Chlorid (Cl)jeder Gehalt0,2 %Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger.

Angabe des Gehaltes fakultativ.

Die Angabe „chloridarm“ darf nur verwendet sein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht überschreitet.

1.3.7pH-Wertjeder Wert0,4 EinheitenFür Kultursubstrate.







1.4 … Schadstoffe

NebenbestandteilKennzeichnung ab … mg/kg TM oder andere

angegebene

EinheitToleranz in % des gekennzeichneten Wertes jeweils bis zuGrenzwert

mg/kg TM

oder andere

angegebene

EinheitEinschränkungen/Ergänzungen

der Kennzeichnung/Hinweise

12345

1.4.1Arsen (As)2050 %40

1.4.2Blei (Pb)10050 %150

1.4.3Cadmium (Cd)



Cadmium (Cd) für

Düngemittel ab

5 % P2O5 (FM)1,0



20 mg/kg P2O550 %1,5



50 mg/kg P2O5Für die Anwendung von Rindenprodukten im Garten- und Landschaftsbau, ausgenommen

Nahrungsmittelerzeugung, sowie für die Anzucht und Pflege von Zierpflanzen und Ziergehölzen gilt als Grenzwert 2,5 mg Cd/kg TM.

Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:

„Nur für die Anwendung im

Garten- und Landschaftsbau und für die Anzucht und Pflege von Zierpflanzen und Ziergehölzen und keine Anwendung in Verfahren, die der Erzeugung von Nahrungsmitteln dienen.“

1.4.4Chrom (ges.)30050 %–

1.4.5Chrom (CrVI)1,250 %2Brennraumaschen aus der Verbrennung von naturbelassenem Rohholz sind vom Grenzwert

nach Spalte 4 ausgenommen, wenn durch deutliche Kennzeichnung auf ihre ausschließliche Rückführung auf forstliche Standorte hingewiesen wird.

1.4.6Nickel (Ni)4050 %80Bei Gesteinsmehlen kann der Grenzwert nach Spalte 4 um 50 % überschritten werden.

1.4.7Quecksilber (Hg)0,550 %1,0

1.4.8Thallium (Tl)0,550 %1,0

1.4.9Perfluorierte Tenside (PFT)0,050,1Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS).

1.4.10Summe der Dioxine und dl-PCB (WHO-TEQ 2005)30 ngBei Anwendung auf Grünland zur Futtergewinnung und auf Ackerfutterflächen mit nichtwendender Bodenbearbeitung nach der

Aufbringung, ausgenommen Maisanbauflächen, gilt ein Grenzwert von 8 ng. Bei Überschreitung des Grenzwertes von 8 ng ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung wie folgt zu kennzeichnen:

„Keine Anwendung auf Grünland zur Futtergewinnung und auf Ackerfutterflächen mit nichtwendender Bodenbearbeitung nach der Aufbringung, ausgenommen Maisanbauflächen.“Tabelle 2

Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe





StoffMindestanteil in %, bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium-, Carbamid- und CyanamidstickstoffSonstige Bestimmungen

123

2.1 Nitrifikationshemmstoffe

2.1.1Dicyandiamid10,0

2.1.2Gemisch aus Dicyandiamid und Ammoniumthiosulfat



Dicyandiamid:7,7





Ammoniumthiosulfat:4,8

2.1.3Gemisch aus Dicyandiamid und

3-Methylpyrazol2,0Gemisch im Verhältnis 15:1.

Der Gehalt an Methylpyrazol im Dünger darf 0,5 % nicht übersteigen.

2.1.4Gemisch aus Dicyandiamid und 1 H-1,2,4-Triazol2,0Gemisch im Verhältnis 10:1.

2.1.53,4-Dimethylpyrazolphosphat0,8

2.1.6Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und 3-Methylpyrazol0,2Gemisch im Verhältnis 2:1.

2.1.7N-((3(5)-Methyl-1H-pyrazol-1-yl)methyl)acetamid0,05Maximal 0,4 % bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium- und Carbamidstickstoff.

2.1.8Nitrapyrin [2-chloro-6-(trichloromethyl)pyridin]Die zugegebene Anwendungsmenge darf 500 g je ha und Jahr nicht überschreiten

2.1.9Isomerengemisch von

2-(3,4-Dimethyl-1H-pyrazol-

1-yl)bernsteinsäure und

2-(4,5-Dimethyl-1H-pyrazol-

1-yl)bernsteinsäure (DMPSA)0,8Maximal 1,6 % bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium- und Carbamidstickstoff.

2.2 Ureasehemmstoffe

2.2.1N-(2-Nitrophenyl)phosphorsäuretriamid (2-NPT)Anteil, bezogen auf den

Carbamidstickstoff:

0,04 % bis 0,15 %

2.2.2Gemisch aus N-Butyl-thiophosphortriamid und N-Propyl-thiophosphortriamidAnteil, bezogen auf den Carbamidstickstoff:

0,02 % bis 0,2 %Gemisch aus N-Butyl-thiophosphortriamid und N-Propyl-thiophosphortriamid im Verhältnis 3:1.

Toleranz auf den Anteil an NPPT: 20 %

Tabelle 3

Zulässige Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger





3.1Gesamtstickstoff

3.2Nitratstickstoff

3.3Ammoniumstickstoff

3.4Carbamidstickstoff

3.5Cyanamidstickstoff

3.6Crotonylidendiharnstoffstickstoff

3.7Formaldehydharnstoffstickstoff

3.8Isobutylidendiharnstoffstickstoff

3.9Dicyandiamidstickstoff

3.10Acetylendiharnstoffstickstoff

Tabelle 4

Zulässige Phosphorverbindungen und Phosphatlöslichkeiten

Vorbemerkung und Hinweise

Die letzte Stelle der Kennziffer in Tabelle 4.2 Spalte 1 entspricht der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten.





4.1 Phosphorverbindungen

4.1.1Phosphat (P2O5)

4.2 Phosphatlöslichkeiten

4.2.1wasserlösliches Phosphat

4.2.2neutral-ammoncitratlösliches Phosphat

4.2.3neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphat

4.2.4ausschließlich mineralsäurelösliches Phosphat

4.2.5alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat (Petermann)

4.2.6in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat

4.2.7Gesamtphosphat, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich

4.2.8Gesamtphosphat, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich

4.2.9Gesamtphosphat, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 wasserlösliches Phosphat

4.2.10in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches Phosphat

4.2.11Gesamtphosphat (Methode: mineralsäurelösliches Phosphat)

Tabelle 5

Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil

Vorbemerkung und Hinweise

Die letzte Stelle der für geforderte Löslichkeiten genutzten Kennziffer in der Spalte 3 entsprechen der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten.





Mineralische

Mehrnährstoffdünger mitDer

Typenbezeichnung

müssen nachfolgende

Angaben angefügt

seinMindest-

löslichkeit

(Masseprozent)Nicht enthalten sein dürfen:

1234

5.1

a)



weniger als 2 % wasser-

löslichem P2O5



b)



2 % und mehr wasser-

löslichem P2O5Thomasphosphat, Glühphosphat,

Aluminiumcalciumphosphat,

teilaufgeschlossenes Rohphosphat,

Rohphosphat

5.2Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil„mit Rohphosphat

mit wasserlöslichem Anteil“Löslichkeit 4.2.1: 2 %andere Phosphatarten

5.3Thomasphosphat,

Konverterkalk mit Phosphat,

daneben

Glühphosphat,

Monocalciumphosphat oder Dicalciumphosphatverwendete

Phosphatartenandere als in Spalte 1

genannte Phosphatarten

5.4Dicalciumphosphat„mit Dicalciumphosphat“andere Phosphatarten

5.5Rohphosphat„mit Rohphosphat“Löslichkeit 4.2.1: 2,5 %

Löslichkeit 4.2.3: 5 %

Löslichkeit 4.2.4: 2 %Thomasphosphat,

Glühphosphat,

Aluminiumcalciumphosphat

5.6teilaufgeschlossenem Rohphosphat„mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat“Löslichkeit 4.2.1: 2,5 %

Löslichkeit 4.2.3: 5 %

Löslichkeit 4.2.4: 2 %Thomasphosphat,

Glühphosphat,

Aluminiumcalciumphosphat

5.7Phosphatdünger aus

[Angabe nach Tabelle 6.2]„mit Phosphatdüngern aus [Stoff nach

Tabelle 6.2]“Löslichkeit 4.2.1: 2,5 %

Löslichkeit 4.2.3: 5 %

Löslichkeit 4.2.4: 2 %andere Phosphatarten

5.8weicherdigem Rohphosphat„mit weicherdigem Rohphosphat“Löslichkeit 4.2.1: 2,5 %

Löslichkeit 4.2.3: 5 %

Löslichkeit 4.2.4: 2 %andere Phosphatarten

Tabelle 6

Besondere Ausgangstoffe für bestimmte mineralische Düngemittel nach Anlage 1

Vorbemerkungen und Hinweise



Die nachfolgenden als Hauptbestandteil für bestimmte Düngemittel eingesetzten Ausgangsstoffe sind häufig Rückstände aus Produktionsprozessen, die nicht auf die Erzeugung dieser Ausgangsstoffe ausgerichtet sind. Für diese Stoffe gelten deshalb ggf. zusätzliche besondere Auflagen in den jeweiligen Vorbemerkungen oder in den Vorgaben für einzelne Düngemitteltypen der Anlage 1.





Ausgangsstoff,

Stoffgruppe oder HerkunftEinschränkung der

zulässigen AusgangsstoffeErgänzende Vorgaben und Hinweise

123

6.1 Ammoniumsulfat-Lösung aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.1.12

6.1.1AbluftreinigungHerstellung und Verarbeitung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln und Alkoholherstellung,

Energieerzeugung,

Tierhaltungsanlagen

Kläranlagen

Behandlung von Bioabfällen

mechanisch-biologische Abfallbehandlung

6.1.2AbgasreinigungVerbrennungsanlagen

6.1.4Abwasserbehandlungkommunale und betriebliche Abwasserbehandlung

6.1.3aeroben oder anaeroben

Behandlung organischer StoffeStoffe nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4

6.1.5biotechnologische

Behandlung von [Stoff nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2]Stoffe nach den Tabellen 7.1 und 7.2

6.1.6Herstellung von Blausäureleicht freisetzbares Cyanid

max. 5 mg/kg TM

6.1.9Herstellung von Lebens- und GenussmittelnHerstellung von Süßstoff

Verarbeitung von Zuckerrüben

6.1.8Herstellung von Caprolactam

6.1.10Aufbereitung von AluminiumsalzschlackenAbsorption von Ammoniakgas

6.1.11MetallverarbeitungGewinnung und Verarbeitung von Wolfram

6.1.12Behandlung von Holz mit AmmoniakgasHolzräucherei mit Ammoniakgas

6.1.20Wiederverwertung von bereits gebrauchten AmmoniumsulfatlösungenRegeneration NH4-beladener Zeolithe bei der Aufbereitung gebrauchter Ammoniumsulfatlösungen

6.2 Phosphatdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.2.9

6.2.1Verkohlung von Knochen

tierischer HerkunftStoffe nach Tabelle 7.2 Nummer 7.2.1

6.2.2Verbrennung von Stoffen

tierischer HerkunftBrennraumaschen von tierischen

Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.2 nach

Maßgabe von Zeile 7.3.16In granulierter oder staubgebundener Form,

Siebdurchgang

–



bei 0,1 mm max. 0,2 %,

–



bei 0,05 mm max. 0,05 %,

–



bei 0,01 mm max. 0,005 %.

6.2.3Verbrennung von

KlärschlämmenAschen von Klärschlämmen nach

Tabelle 7.4 Nummer 7.4.3 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16In granulierter oder staubgebundener Form,

Siebdurchgang

–



bei 0,1 mm max. 0,2 %,

–



bei 0,05 mm max. 0,05 %,

–



bei 0,01 mm max. 0,005 %.

6.2.4PhosphatfällungFällen mineralischer Phosphate mit

•



Calciumchlorid,

•



Kalkmilch,

•



Magnesiumchlorid,

•



Magnesiumoxid oder -hydroxid,

•



CalciumsilikathydratSoweit nicht Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1.2 Nummer 1.2.1 oder Nummer 1.2.2.

Calciumsilikathydrat nur aus originärer Herstellung, keine Rest- oder Abfallstoffe.

6.2.5SchmelzvergasungStoffe nach Tabelle 7Prozesstemperatur ≥ 1 450 °C

Keine Zugabe von Stoffen nach Tabelle 8.3.

6.3 Kaliumdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.3.4

6.3.1Verarbeitung von Vinasse

6.3.2Verarbeitung von Ölen und FettenÖle und Fette pflanzlichen Ursprungs aus der Biodieselproduktion

Öle und Fette tierischen Ursprungs

–



aus der Lebensmittel- und

Futtermittelproduktion,

–



aus der Biodieselproduktion,

–



aus der Verarbeitung von WolleVerseifung, Ver- oder Umesterung von Ölen und Fetten.

Gehalt an Methanol bis zu 2 %.

6.3.3Aufbereitung von AschenBrennraumaschen von pflanzlichen

Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16Auch Auslaugen von Aschen für die

Herstellung von Kaliumcarbonat.

6.4 Kalkdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.4.6

6.4.1Gewinnung oder Verarbeitung von Kalkstein oder DolomitSiebdurchgang:

–



97 % bei 3,15 mm,

–



70 % bei 1,0 mm.

6.4.2Herstellung von StickstoffdüngernSchwarzkalk aus der Herstellung von

Kalkstickstoff,

Umwandlungskalk aus dem Oddaverfahren,

Kalk aus dem Strippen von Ammoniak mit CaSO4

6.4.3Herstellung von AtemkalkRückstände aus der Herstellung des KalkesKeine Rückstände aus der Verwendung in medizinischen Einrichtungen.

6.4.4Herstellung von ZuckerAus der Verarbeitung von Zuckerrüben.

Aus der Verarbeitung von Milchzucker.Durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid gefällter Niederschlag.

Bei der Verarbeitung von Zuckerrüben darf die Düngemitteltypenbezeichnung um

Carbokalk ergänzt werden.

6.4.5Verwertung von

EierschalenSiebdurchgang:

–



97 % bei 3,15 mm,

–



70 % bei 1,0 mm.Hinweis:

Material der Kategorie 3 nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

6.4.6Aufbereitung von Trink- und BrauchwasserAus der Entcarbonatisierung und

Aufhärtung.

Siebdurchgang:

–



97 % bei 3,15 mm,

–



70 % bei 1,0 mm.Eisen bewertet als Fe2O3≤ 5 % bezogen auf TM.

Mangan bewertet als MnO ≤ 5 % bezogen auf TM.

Keine Schlämme aus der Enteisenung und der Entmanganung.

6.4.7Phosphatfällung in

KlarablaufwasserAus der Phosphatfällung mit Kalk in kommunalen und vergleichbaren betrieblichen Abwasserbehandlungsanlagen.Siebdurchgang: 97 % bei 1,0 mm.

6.4.8AcetylenherstellungKeine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln.

6.4.9Herstellung von PapierFaserkalk aus der Aufbereitung von

Frischfasern aus der Weißpapierherstellung oder Kartonagenherstellung aus Frischholz einschließlich in diesem Prozess anfallender Papierschlamm.Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist auf die N-Immobilisierung hinzuweisen.

Ohne Zugabe von Fällungsmitteln,

ausgenommen Kalk.

Ohne Zugabe von Bioziden.

6.4.10Verbrennung von PapierAschen aus der energetischen Nutzung von Papierreststoffen aus der Papierherstellung.

Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme.Ohne Mischverbrennung mit Altpapieren oder mit anderen Stoffen.

6.4.11Verbrennung pflanzlicher StoffeBrennraumaschen von naturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen nach

Tabelle 7.1.

Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme.Siebdurchgang:

–



90 % bei 6,3 mm,

–



70 % bei 3,15 mm

6.4.12Verbrennung von BraunkohleBrikettier-Braunkohlenaschen aus ausschließlicher Verbrennung von Braunkohle.

Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme.

6.4.13Entschwefelung von AbgasenAus der Verbrennung von Steinkohle.Durch Sprühabsorptionsverfahren (SAV),

durch Trockenadditivverfahren (TAV),

durch Verbrennung im Wirbelschichtverfahren.

6.4.14Herstellung von SiedesalzCarbonatfällung aus der Natriumchlorid-Sole, Rohsole oder Kavernensole.

6.4.15Aufbereitung von Meeralgen

6.4.16anaerobe Aufbereitung von organischen Stoffen

(Gärresten)Aus der anaeroben Aufbereitung von

Stoffen nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4.

6.4.17Gewinnung von Kohlendioxyd aus natürlichen WässernEisen bewertet als Fe2O3≤ 5 % bezogen auf TM

6.4.18Aufbereitung von Wiesenkalken, MergelKalkhaltige natürliche Ablagerungen, auch Kalkböden.Mindestgehalt nach Spalte 2 für den Typ nach Anlage 1 Nummer 1.4.6 [Kalkdünger aus …]:

15 % CaO i. d.TM.

6.4.19Sulfatzellstoffherstellung

6.4.20Sodaherstellung

6.4.21Aufbereitung von ZiegeleikalkenErgänzung der Kennzeichnung:

„Keine Anwendung auf Grünland oder auf mit Gemüse oder Feldfutter bestellten

Flächen“.

6.4.22Herstellung von PorenbetonRückstände aus der Herstellung von

Porenbeton.Nur unvermeidbare Anteile an Schalölen entsprechend den Nummern 8.1.1 und 8.1.2.

6.4.23Herstellung von BlockbetonAus der Verarbeitung von Betonsteinen.Ohne Zusatz von Ölen und Additiven.

Mindestens 65 % Kalksteinanteil.

Tabelle 7

Hauptbestandteile

Vorbemerkungen und Hinweise



1.



Die Tabelle 7 enthält

1.1



als Hauptbestandteil für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2, 4 und 5 ggf. zusätzlich zulässige oder für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 ausschließlich zulässige Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 3),

1.2



die für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel als Hauptbestandteil zulässigen Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 4).

2.



Feste Düngemittel ausgenommen Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen nur zerkleinert und streufähig aufbereitet in den Verkehr gebracht werden. Es gilt ein Siebdurchgang von mindestens 90 % ≤ 20 mm unbeschadet anderer spezieller Anforderungen für den Siebdurchgang.





Ausgenommen davon sind Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate, deren spezieller Anwendungszweck eine gröbere Struktur erfordert. In diesem Fall sind im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung der spezielle Anwendungszweck sowie dass Anteile, die einen Siebdurchgang von 20 mm überschreiten, enthalten sind, zu kennzeichnen.

3.



Soweit in Spalte 3 auf eine besondere Gefährdung hinsichtlich der phytohygienischen Eigenschaften hingewiesen wird, gilt diese insbesondere hinsichtlich einer Gefährdung durch

a)



in Richtlinie 2000/29/EG genannte Schadorganismen,

b)



thermoresistente Viren, insbesondere solche aus der Tobamovirus-Gruppe oder

c)



pilzliche Erreger mit widerstandsfähigen Dauerorganen, insbesondere Synchytrium endobioticum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani, Plasmodiophora brassicae.

4.



Für Stoffe, die der Bioabfallverordnung unterliegen, sind die dort genannten Anforderungen zu erfüllen. Vorschriften dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt.



Ausgangsstoff,

Stoffgruppe oder HerkunftEinschränkung der

zulässigen AusgangsstoffeErgänzende Vorgaben und Hinweise

123

7.1 Pflanzliche Stoffe

7.1.1Organisches BodenmaterialTorf,

Moorschlamm,



HeilerdeCorg≥ 10 %

Für Torf: Angabe „Hochmoor-“ oder

„Niedermoortorf“ mit Zersetzungsgrad.

Für Heilerde: keine Medikamentenrückstände.

7.1.2Pflanzliche Stoffeaus

–



der Lebens-, Genuss- oder

Futtermittelherstellung,

–



der Landwirtschaft,

–



der Forstwirtschaft,

–



dem Garten- und Landschafts-

bau, jeweils einschließlich der diese

Stoffe verarbeitenden Industrie,

–



der Herstellung technischer Alkohole,

–



der Energiegewinnung,

–



der Verarbeitung von Heil- und

Gewürzpflanzensowie

–



Küchen und Kantinenabfälle,

–



Reet,

–



Huminsäuren,

–



Algen,

–



Sphagnum

















Der verwendete Stoff nach Spalte 2 ist anzugeben.

Heil- und Gewürzpflanzen und deren Rückstände, soweit bei der Verarbeitung nur Wasser oder Ethanol als Extraktionsmittel eingesetzt wurden.

Bei Reet oder Holz nur chemisch

unbehandelt, ohne Rückstände aus einer vorherigen Verwendung.

Kein Rizinusschrot.

Hinweis:

Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.

Hinweis:

Umfasst auch Flotate, Fugate und Schlämme pflanzlicher Herkunft; bei allen Flotaten, Fugaten und Schlämmen ist die Verwertung nur gestattet, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit

Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und im Verarbeitungsprozess eingesetzte

Reinigungsmittel nicht in die Schlämme gelangen können.

Pflanzliche Stoffe aus der Forstwirtschaft und Garten- und Landschaftsbau (Mulchkomposte) dürfen auch als Bodenhilfsstoff verwendet werden.

7.1.3Organische Stoffe aus der FiltrationFiltrationsrückstände aus der Herstellung von Lebens-, Genuss- und FuttermittelnAuch mit enthaltenen organischen

Filtermaterialien aus Zellulose, Maisstärke oder mineralischem Filtermaterial nach

Tabelle 8.3,

im Rahmen der Kennzeichnung Angabe der verwendeten Filtermaterialien.

Hinweis:

Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.

7.1.4Pflanzliches Filtermaterialaus der biologischen AbluftreinigungAbluftreinigung im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln, tierischen Nebenprodukten und von Ställen. Biofiltermaterialien auch zur Abluftreinigung ausschließlich aus betriebseigenen Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, soweit ausschließlich Stoffe verarbeitet werden, die als Ausgangsmaterial nach dieser Verordnung zugelassen sind.

7.1.5RizinusschrotNur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin (Ricingehalt maximal 50 mg je kg TM Rizinusschrot)

in dauerhaft staubgebundener Form,

Siebdurchgang:

–



bei 0,1 mm max. 0,2 %,

–



bei 0,05 mm max. 0,05 %,

–



bei 0,01 mm max. 0,005 %,Inverkehrbringen nur in geschlossenen

Packungen,

nur nach einer Behandlung mit Mitteln (Vergällung), die eine Aufnahme durch Tiere (insbesondere Hunde) unterbinden,

eine Vermischung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere

darstellen, darf nicht erfolgen,

im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung die Angaben:

„Bei Lagerung und Ausbringung des

Düngemittels sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Tiere zu vermeiden. Eine Vermischung und Verarbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen. Reizwirkungen sind bei empfindlichen Personen möglich.“

Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten

Anwendung:

„Anwendungsvorgabe: Düngemittel ist

direkt in den Boden einzubringen bzw.

direkt einzuarbeiten.“

7.1.6Pflanzliches Abfisch- und RechengutBestandteile des Treibsels aus der Gewässerbewirtschaftung und der StrandräumungNaturbelassene Ausgangstoffe nach aerober oder anaerober Behandlung. Im Rahmen der regionalen Verwertung kann eine Freistellung von der Behandlungspflicht nach den Vorgaben des § 10 Absatz 2 der Bioabfallverordnung erteilt werden.

7.1.7Pilzsubstrate

a)



aus der Speisepilzproduktion

b)



aus der Enzymproduktion

c)



aus der ArzneimittelproduktionBehandlung bis zur vollständigen Abtötung des Pilzmycels, keine Fungizide.

Angabe des verwendeten Behandlungsverfahrens.

Zu Spalte 2 Buchstabe b:

für die Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln.

Zu Spalte 2 Buchstabe c:

Pilzmycele des Penicillium chrysogenum und Acremonium chrysogenum.

Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten

Anwendung: „direkte Einbringung oder

sofortiges Einarbeiten.“

7.1.8Fermentationsrückstände pflanzlicher Herkunft

a)



aus der Enzymproduktion

b)



aus der VitaminproduktionZu Spalte 2 Buchstabe a:

für die Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln.

Zu Spalte 2 Buchstabe b:

aus der Herstellung von Vitamin B2 für die Erzeugung von Lebens-, Genuss- und

Futtermitteln.

Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten

Anwendung:

„Anwendungsvorgabe:

direkte Einbringung oder sofortiges

Einarbeiten.“

7.1.9Pflanzliches Eiweißhydrolysat und pflanzliche AminosäurenErgänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten

Anwendung:

„Anwendungsvorgabe:

direkte Einbringung oder sofortiges

Einarbeiten.“

7.1.10KohlenBraunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht als Rückstand aus vorherigen Produktions- oder Verarbeitungsprozessen

Holzkohle mit einem Kohlenstoffgehalt von mindestens 80 % C in der TM aus chemisch unbehandeltem HolzVerwendung:

–



als Ausgangsstoff für Kultursubstrate,

–



als Trägersubstanz in Verbindung mit

der Zugabe von Nährstoffen über

zugelassene Düngemittel,

–



Xylith, Leonardit auch als

Bodenhilfsstoff.

7.2 Tierische Stoffe

7.2.1Tierische NebenprodukteFolgende nach der Verordnung (EG)

Nr. 1069/2009 zugelassene Stoffe:

1.



Material nach Artikel 9

a)



Gülle nach Artikel 9 Buchstabe a,

Festmist, Jauche (= Gülle im

Sinne der Verordnung (EG)

Nr. 1069/2009), davon

ausgenommen Guano,

b)



Magen- und Darminhalte nach

Artikel 9, Buchstabe a,

c)



Stoffe aus der Behandlung von

Abwässern nach Artikel 9

Buchstabe b,

d)



Stoffe von Tieren und Tierteilen

nach Artikel 9 Buchstabe f,

e)



hemmstoffhaltige Milch nach

Artikel 9 Buchstabe c, soweit diese

Milch vom landwirtschaftlichen

Betrieb höchstens in der Menge

zurückgenommen wird, die von

diesem Betrieb kontaminiert wurde.

2.



Material nach Artikel 10Keine Verwendung von tierischen Fetten als Ausgangsstoff (Zugabe von Fetten als

Nebenbestandteile siehe Tabelle 8

Nummer 8.3.4).

Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1

Buchstabe c und d:

–



Transport nur in geschlossenen

Packungen oder Behältnissen, bei

Lagerung Aufnahme durch Nutztiere

vermeiden.

–



Bei festen Stoffen:

= streufähig aufbereitet,

= in staubgebundener Form, z. B.

granuliert,

= Siebdurchgang bei 0,1 mm

max. 0,5 %.

Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1

Buchstabe c bis e Ergänzung der

Kennzeichnung:

–



Zusätzliche Angabe der nach der

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

zutreffenden Kategorie sowie des tatsächlich verwendeten Ausgangsstoffes.

–



Im Rahmen der Hinweise zur

sachgerechten Anwendung und

Lagerung sind folgende Angaben

zu machen:

„Anwendungsvorgaben:

= Bei Lagerung, Transport und Aus-

bringung sind notwendige Vorkeh-

rungen zu treffen, um die Aufnahme durch Nutztiere zu vermeiden.

= Bei der Anwendung auf landwirt-

schaftlich genutzten Ackerflächen

sind Stoffe sofort einzuarbeiten.

= Keine Anwendung auf landwirt-

schaftlich genutztem Grünland.

= Auf sonstigen Grünflächen ein-

schließlich Zierrasen, Sportrasen etc. nach der Aufbringung wässern.“

= „Keine Mischung mit Futtermitteln.“Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2

Ergänzung der Kennzeichnung:

–



Zusätzliche Angabe der nach der

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

zutreffenden Kategorie sowie des tatsächlich verwendeten Ausgangsstoffes.

–



Im Rahmen der Hinweise zur

sachgerechten Anwendung und

Lagerung sind folgende Angaben

zu machen:

  = „Anwendungsvorgaben: Bei Lage-

rung, Transport und Ausbringung sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Nutztiere zu vermeiden.“

  = „Keine Mischung mit Futtermitteln.“

Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2 bei

ausschließlicher Zweckbestimmung zur

Verwendung im Haus- und Kleingarten

und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg Ergänzung der Kennzeichnung:

–



Zusätzliche Angabe der nach der

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

zutreffenden Kategorie sowie des tatsächlich verwendeten Ausgangsstoffes.

–



„Zur Düngung im Haus- und

Kleingarten.“

–



Im Rahmen der Hinweise zur

sachgerechten Anwendung und

Lagerung sind folgende Angaben

zu machen:

= „Anwendungsvorgaben: Grünflächen, Zierrasen, Sportrasen etc. nach der Aufbringung wässern auf sonstigen Flächen einarbeiten.“

= „Keine Mischung mit Futtermitteln.“Für alle Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1

Buchstabe c:

Die Verwertung ist nur gestattet, wenn

an der Anfallstelle keine Vermischung mit

Abwässern oder Schlämmen außerhalb

der spezifischen Produktion erfolgt und

im Verarbeitungsprozess eingesetzte

Reinigungsmittel nicht in die Stoffe

gelangen können.

Hinweis:

–



Auf die erforderliche Kennzeichnung

nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Artikel 17 wird verwiesen; ausgenommen sind Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2 bei ausschließlicher Zweckbestimmung zur Verwendung im Haus- und Kleingarten und bei maximaler

Gebindegröße bis 25 kg.

–



Gülle im Sinne der Verordnung (EG)

Nr. 1069/2009 sind Exkremente

und/oder Urin von Nutztieren, mit oder ohne Einstreu, also auch Jauche,

Festmist, sowie Guano, jeweils

unverarbeitet oder verarbeitet in

Übereinstimmung mit Anhang IV und V unter Einhaltung von Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011. Für Hinweise zur erforderlichen Hygienisierung siehe auch TierNebV, sowie in folgenden

EFSA-Stellungnahmen:

–



Question N° EFSA-Q-2003-097,

–



Question N° EFSA-Q-2004-104,

–



Question N° EFSA-Q-2006-126.

7.2.2Tierische Exkremente nicht von NutztierenHeimtiere u. a., soweit diese nicht Nutztiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind.Die Tierart ist anzugeben.

Hinweis:

z. B. auch von Tieren aus Zoos

7.2.3Fermentationsrückstände

tierischer HerkunftAus der Enzymproduktion.Für die Herstellung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln.

7.2.4GuanoVon Seevögeln oder von Fledermäusen.Die Tierart und der Prozentanteil an Guano im Produkt muss angegeben sein.

7.2.5Abwässer aus der

Verarbeitung von [Stoff nach

Nummer 7.2.1 bis 7.2.3]Der Ausdruck in der eckigen Klammer ist durch den jeweiligen Stoff nach Spalte 1 zu ersetzen. Für Abwässer von Stoffen nach 7.2.1 gelten zusätzlich die Kennzeichnungsauflagen nach Zeile 7.2.1.

7.3 Mineralische Stoffe

7.3.1DüngemittelDüngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2 und 4.

Düngemittel nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, Anhang 1 Abschnitt A bis E.Auch zur Nährstoffergänzung eines bereits als Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel verkehrsfähigen

Ausgangsstoffes nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2.

Zugegebene Düngemittel sind anzugeben.

7.3.2Feuerlöschpulver

(ABC-Pulver)Soweit als Hauptbestandteil Ammonphosphat enthalten ist.Die Hydrophobierung darf einer hinreichenden Pflanzenverfügbarkeit nicht entgegenstehen.

7.3.3Mineralwolle, SteinwolleAls Trägersubstanz.

Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate in Verbindung mit der Zugabe von Nährstoffen mit zugelassenen Düngemitteln.

Ergänzung der Kennzeichnung:

„Anwendungsvorgabe:

Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.“

7.3.4GesteinGestein verschiedener Körnung

auch Bims, Trass, Tuff, Basalt, Ölschiefer, Schiefer, Blähschiefer, Lava

keine Abfälle (z. B. Bauschutt).Als Strukturmaterial für Kultursubstrate.

Schotter und Kies nur für Dachsubstrate.

Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.

7.3.5GesteinsmehleAuch anfallende Mehle aus dem Abbau von Gesteinen, jedoch keine sonstigen Abfälle (z. B. Bauschutt).Auch in aufbereiteter Form.

Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.

7.3.6SandSande natürlicher Herkunft,

keine Abfallsande,

keine Sande aus Sandfängen.Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach

Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind

einzuhalten.

7.3.7PerlitePerlite natürlicher Herkunft,

keine Abfälle.Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.

Zur Erhöhung des Porenvolumens

(Bodenhilfsstoff).

7.3.9ZeolithZeolith natürlicher Herkunft.Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.

7.3.11BodenmaterialBodenmaterial natürlicher Herkunft.Verwendung als Ausgangsstoff für

Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate

als Strukturmaterial und als Trägersubstanz.

Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach

Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind

einzuhalten.

7.3.12Ton

Auch Rohton, Tonerden, Tonschiefer,

Blähton und andere Tongranulate,

keine Abfalltone.Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.

Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und

Nährstoffen.

Das Ausgangsmaterial nach Spalte 2 ist anzugeben.

Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach

Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind

einzuhalten.

7.3.13TonmineraleBentonite, Vermiculite,

keine Abfälle.Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.

Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und

Nährstoffen.

7.3.15Ziegelbruch

–



Ziegelsand,

–



Ziegelsplitt,

–



Ziegelbruch.Verwendung als Ausgangsstoff für

Kultursubstrate.

Aus sortenrein erfassten, aufbereiteten Tonziegeln.

Ohne losen oder anhaftenden Mörtel oder Beton.

Verwendung von beschichtetem Material ist nur bei inerten Engoben bzw. Glasuren, die der Produktnorm DIN EN 1304 entsprechen, erlaubt.

Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnungsvorgabe:

„Keine Anwendung auf Flächen, die der Nahrungsmittelerzeugung dienen“.

7.3.16Aschen aus [Stoff

nach Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.4]Verbrennung von Stoffen nach Tabelle 7.1, 7.2 oder 7.4, auch in Mischung.

Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit.

Keine Kondensatfilterschlämme.Abgabe in granulierter oder staubgebundener Form.

Siebdurchgang:

bei 0,1 mm max. 0,2 %,

bei 0,05 mm max. 0,05 %,

bei 0,01 mm max. 0,005 %. Aschen aus Tabelle 7.4 müssen vor einer Granulierung oder Staubbindung einen Siebdurchgang von 98 % bei 0,63 mm und 90 % bei 0,16 mm aufweisen.

7.3.17Erde aus der Reinigung von

landwirtschaftlichen ErzeugnissenRübenwasch- und -anhangerde,

Kartoffelwasch- und -anhangerde sowie

Gemüsewasch- und -anhangerdeInsbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser sowie Rückstände aus der

Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.

7.3.18Aschen aus der Verbrennung von Steinkohle– Rostasche,

– Nassschlacke,

– Kesselsand,

– Kesselgrus,

– Schmelzkammergranulat.Für Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel.

In granulierter oder staubgebundener Form.

Keine Filteraschen.

Siebdurchgang:

bei 0,125 mm max. 10 %,

bei 0,063 mm max. 7,5 %.

7.3.19Herstellung von PapierFaserstoffe aus der Aufbereitung von Frischfasern aus der Weißpapierherstellung sowie bei diesem Prozess

anfallender Papierschlamm.Als Bodenhilfsstoff und Kultursubstrat.

Ohne Zugabe von Fällungsmitteln,

ausgenommen Kalk.

Ohne Zugabe von Altpapier.

Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist bei einer

Verwendung als Bodenhilfsstoff auf die N-Immobilisierung hinzuweisen.

7.4 Andere Stoffe und Organismen, auch Gemische

7.4.1Abwasser aus der Herstellung von synthetischem MethioninErgänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten

Anwendung:

„Anwendungsvorgabe:

direkte Einbringung.“

7.4.2Schlämme, Flotate und

Fugate aus der NahrungsmittelindustrieAus Abwässern der

–



Milchverarbeitung,

–



Getränkeherstellung,

–



Gelatineherstellung,

–



Herstellung pflanzlicher Lebens- und

Genussmittel.Verwertung nur, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und keine Reinigungsmittel in die Schlämme gelangen können.

Ausgangsstoffe jeweils nur mit Stoffen aufbereitet, die der notwendigen Abwasser- und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder einer sonstigen

notwendigen Behandlung dienen.

Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entsprechen.

Angabe der bei der Aufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z. B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken auch Angabe der zugegebenen Menge.

Hinweis:

Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser sowie Rückstände aus der

Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.

7.4.3KlärschlämmeKlärschlämme gemäß AbfKlärV, die für eine Aufbringung nach AbfKlärV zulässig sind.Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entspricht.

Zugabe von Bioabfällen, nur im Rahmen der Aufbereitung (z. B. im Faulturm) und nur in einer Qualität, die der Bioabfallverordnung entspricht.

Aufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit Stoffen, die der notwendigen Abwasser- und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder sonstigen

notwendigen Behandlung dienen (siehe auch Tabelle 8.1).

Keine Rückführung von Rechengut, Sandfanggut; keine Rückführung von Flotaten oder Fettabscheiderinhalten aus fremden Klärwerken (jeweils auch nicht im Rahmen der Schlammaufbereitung).

Angabe der bei der Aufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z. B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken Angabe des zugegebenen

Anteils in %.

7.4.4Organische AbfälleBioabfälle gemäß § 2 Nummer 1 Bioabfallverordnung aus getrennter Sammlung aus privaten Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe.

Küchen- und Speiseabfälle.Hinweis:

Die TierNebV und BioAbfV sind zu

beachten. Bei der Sammlung und vor dem ersten biologischen Behandlungsprozess der organischen Abfälle ist eine Reduzierung der Fremdbestandteile nach Nummer 8.3.9, insbesondere von Kunststoff, anzustreben.

7.4.5Lebende MikroorganismenBakterien,

Pilze.Verwendung

–



als Bodenimpfmittel,

–



zur Stimulierung des Pflanzen-

wachstums und Verbesserung der

Vitalität von Pflanzen.Die verwendeten Organismen sind

anzugeben.

Hinweis:

Auf die Bestimmungen des Gentechnikrechts wird verwiesen.

7.4.6Abgetötete MikroorganismenAus Feuerbrandbakterien gewonnenes Präparat.Nur bei zerstörter DNS.

7.4.7Synthetische Polymere oder Polymere auf Basis von Chitin oder Polymere auf Basis von StärkeIm Falle synthetischer Polymere, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig.Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit von Böden.

Der verwendete Stoff nach Spalte 1 ist anzugeben.

Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:

Anwendungsvorgabe:

Dieses Produkt enthält synthetische Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 150 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 10 Jahren nicht überschreitet.

Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten.

Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanzlöchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendungen darf eine Aufwandmenge von 4 kg synthetischen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter Boden nicht überschritten werden. Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 nicht. In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen:

Anwendungsvorgabe:

Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.

7.4.8HeilerdenKeine gebrauchten Erden.Ohne Zusatz von Medikamenten, Körperpflegemitteln und vergleichbaren Stoffen.

7.4.9StyroporAuch als Styromull.Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.

Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten

Anwendung:

„Anwendungsvorgabe:

Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.“

7.4.10Carbamid-Methanal-KondensationsproduktOrganisch-synthetischer HarzschaumVerwendung als Bodenhilfsstoff zur

Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit.

7.4.11HortensienblauAmmoniumaluminiumsulfatVerwendung als Pflanzenhilfsmittel zur

Färbung der Blütenblätter bei Hortensien.

7.4.12FischteichschlammFischteichschlamm, Fischteichsedimente und Filterschlämme aus der Fischproduktion gemäß § 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a der Bioabfallverordnung

7.4.13Stoffe aus der Abluftreinigung von TierhaltungsanlagenIm Waschprozess dürfen ausschließlich Wasser, reine Schwefelsäure, reine Natronlauge (technische Reinheit) sowie Nitrifikationshemmstoffe gemäß den Vorgaben nach Anlage 2 Tabelle 2 Nummer 2.1 zugegeben werden.Insbesondere flüssige Stoffe, soweit diese nicht die Anforderungen des Düngemitteltyps nach Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 1.1.12 erfüllen. Keine Filtermaterialien, außer nach Tabelle 7.1 Nummer 7.1.4.

Tabelle 8

Nebenbestandteile

Vorbemerkungen und Hinweise



1.



Nebenbestandteile sind auch alle Stoffe nach Tabelle 1. Bei Aufbereitungshilfsmitteln nach Tabelle 8.1 und Anwendungshilfsmitteln nach Tabelle 8.2 handelt es sich jedoch um Stoffe, deren Zugabe in der Regel gezielt wegen eines zusätzlichen produktions- oder anwendungstechnischen Nutzens (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2) als Hilfsmittel zur Unterstützung der Anwendung oder Aufbereitung erfolgt.

Nebenbestandteile einschließlich Fremdstoffe nach Tabelle 8.3, die düngemittelrechtlich keinerlei Nutzen aufweisen, können daher nicht ausschließlich und – von besonders gekennzeichneten Ausnahmen abgesehen – auch nicht überwiegender Bestandteil von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sein.

2.



Die Tabellen 8.1 und 8.2 sind nicht abschließend, in den Tabellen 8.1 und 8.2 aufgenommene Stoffe nach Spalte 1 können jedoch nur unter den in den Spalten 2 und 3 getroffenen Maßgaben verwendet werden; Tabelle 8.3 ist abschließend gestaltet (siehe insbes. auch § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1).



Ausgangsstoff

oder StoffgruppeEinschränkung

zulässiger AusgangsstoffeWeitere Auflagen, auch Angaben

zum Zweck der Zugabe,

Ergänzende Vorgaben, Hinweise

123

Tabelle 8.1 Aufbereitungshilfsmittel

8.1.1MineralöleHochraffinierte Grundöle, insbesondere

–



hochreine Weißöle,

–



Kohlenwasserstoffwachse

–



Petrolatum.Zugabe zur Staubbindung, als

Antibackmittel und zur Hydrophobierung.

Keine gebrauchten Mineralöle und deren

Folgeprodukte (z. B. aus der Kosmetikindustrie, Lebensmitteltechnologie,

Trennöle, Öle aus dem Kfz-Bereich).

8.1.2Öle aus nachwachsenden RohstoffenIm Falle von gebrauchten Ölen nur solche aus der Lebens- und Futtermittelproduktion.

8.1.3Polymere, synthetisch oder auf Basis von Chitin oder StärkeIm Falle synthetischer Polymere, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig.Zur Steuerung des Wassergehaltes (Flockungs- und Konditionierungsmittel oder zur Wasserspeicherung).

Auch als Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung.

Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:

Anwendungsvorgabe:

Dieses Produkt oder Material enthält synthetische Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 45 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 3 Jahren nicht überschreitet.

Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten. Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gelten nicht im Falle synthetischer Polymere, die sich um mindestens 20 % in zwei Jahren abbauen.

Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gelten ferner nicht im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Spalte 2. In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen:

Anwendungsvorgabe:

Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.

8.1.4Fällungsmittel

–



Eisensalze, auch -oxide,

–



Eisenoxihydroxide,

–



Eisenhydroxide,

–



Aluminiumsalze,

–



Magnesiumsalze,

–



Kalk.Zur Fällung von Phosphor und Schwefel.

Bei Verwendung von Eisensalz,

Eisenoxiden, Eisenoxihydroxid oder Eisenhydroxid in Biogasanlagen, die bis zu einer Menge von maximal 0,1 % bezogen auf die Frischmasse des aufzubereitenden Stoffes zur Bindung von Sulfiden einbezogen

werden können, gilt für das zugegebene Fällungsmittel eine Erhöhung der Grenzwerte nach Tabelle 1.4:

–



für Arsen, Zeile 1.4.1 Spalte 4:

80 mg/kg TM,

–



für Nickel, Zeile 1.4.6 Spalte 4:

120 mg/kg TM.Bei Fällung mit Eisen- oder Aluminium-

salzen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine

mögliche verringerte Wirksamkeit des Phosphates hinzuweisen.

8.1.5PerlitPerlit natürlicher Herkunft,

kein gebrauchtes Perlit.Im Rahmen der aeroben Behandlung und zur Verbesserung der Geruchsproblematik und des Wasserhaushaltes.

8.1.6Nickel

-



Nickelsulfathexahydrat,

-



Nickel komplexiert mit EDTAZur Unterstützung der Methanbildung während der Vergärung.

Für das Aufbereitungshilfsmittel Nickel

entfällt der Grenzwert für Nickel nach

Tabelle 1.4, Zeile 1.4.6, für die zu vergärende Mischung und für das vergorene Substrat gilt der Grenzwert unverändert.

8.1.9[Andere]Alle anderen zur Unterstützung der Aufbereitung einschließlich zur Hygienisierung eingesetzten Stoffe.Zuordnung soweit nicht unter

Nummer 8.1.1 bis 8.1.5 einzuordnen.

Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nummer 10.2.3 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen.

Tabelle 8.2 Anwendungshilfsmittel

8.2.1AufbereitungshilfsmittelStoffe nach Tabelle 8.1.Soweit Stoffe nach Tabelle 8.1 als

Anwendungshilfsmittel eingesetzt werden, gelten die dort getroffenen Auflagen.

8.2.2NitrifikationshemmstoffeStoffe nach Tabelle 2.1.Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.2 sowie zu geeigneten

Wirtschaftsdüngern.

8.2.3UreasehemmstoffeStoffe nach Tabelle 2.2.Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.2 sowie zu geeigneten

Wirtschaftsdüngern.

8.2.4HüllsubstanzenZugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.3.

8.2.5Mittel zur GranulierungZugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.4.

8.2.6KomplexbildnerChelatoren und andere Komplexbildner nach Tabelle 9.Zugabe zu Spurennährstoffdüngern des Abschnittes 4.2.

8.2.7AluminiumoxideFür die Jungpflanzenanzucht im Zierpflanzenbau als Puffersystem für Nährstoffe (insbesondere P) in Kultursubstraten.

Zur Steuerung der P-Verfügbarkeit bei Kultursubstraten.

Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:

„Anwendungsvorgabe:

Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine getrennte Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig.“

8.2.8Synthetische organische

IonenaustauscherNur soweit zur Verwendung für einzelne Düngemittel nach den Typenvorgaben in Anlage 1 zugelassen.Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:

„Anwendungsvorgabe:

Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine getrennte Entsorgung

ermöglichen. Eine darauf folgende

Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig.“

8.2.9Polymere, synthetisch oder auf Basis von Chitin oder StärkeIm Falle synthetischer Polymere, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig.Für Kultursubstrate zur Verbesserung der Wasseraufnahme und des Wasserhaltevermögens.

Als Hüllsubstanz für Düngemittel zur Steuerung der Nährstoffverfügbarkeit.

Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:

Anwendungsvorgabe:

Dieses Produkt enthält synthetische Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 150 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 10 Jahren nicht überschreitet.

Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten.

Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanzlöchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendungen darf eine Aufwandmenge von 4 kg synthetischen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter Kultursubstrat nicht überschritten werden.

Anwendung nur bei tatsächlichem Bedarf. Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 nicht.

In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen:

Anwendungsvorgabe:

Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.

8.2.11Netzmittel

–



Tenside,

–



Paraffinöle,keine perfluorierte Tenside.Verwendung nur, soweit sämtliche

Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen.

Zur besseren Verteilung von Nährstoffen auf Pflanzen und zur einfacheren Wiederbenetzung von Kultursubstraten mit Wasser.

8.2.19[Andere]Alle anderen zur Unterstützung einer sachgerechten Anwendung eingesetzten Stoffe.Zuordnung soweit nicht unter

Nummer 8.2.1 bis 8.2.11 einzuordnen.

Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nummer 10.2.3 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen.

Tabelle 8.3 Fremdbestandteile

8.3.1Pflanzenschutz- und

PflanzenstärkungsmittelSoweit Pflanzenschutzrecht eine solche Verwendung ermöglicht.Keine Angabe von Gehalten an Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmitteln nach Düngemittelrecht.

Verwendung und Kennzeichnung erfolgt hinsichtlich der Pflanzenschutz- und

Pflanzenstärkungsmittel nach den im Pflanzenschutzrecht getroffenen

Maßgaben.

8.3.2PhosphitSoweit unvermeidlicher Bestandteil in Phosphatdüngern und Mehrnährstoffdüngern sowie Pflanzenhilfsmitteln.Keine Zugabe.

Ein natürlicher Gehalt an Phosphit ist

anzugeben.

8.3.3Alkohol

–



Aus der Lebens- Genuss- oder Futtermittelherstellung,

–



Ethanol aus nachwachsenden Rohstoffen,

–



Glycerin, auch Rohglycerin aus der Herstellung von Biodiesel.Zugabe zur Verbesserung der Anlagenausnutzung.

Zugabe nur im Rahmen einer anaeroben Aufbereitung organischen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7.

Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein.

Glycerin aus der Herstellung von Biodiesel, wenn dieses einen Mindestgehalt von 70 vom Hundert Rohglycerin und einen Restmethanolgehalt von höchstens 3 vom Hundert aufweist.

8.3.4Fett und Fettrückstände

–



Rückstände von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln,

–



Aus der Herstellung von Biodiesel,

–



Fette aus Material der Kategorie 3 nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009Zugabe zur Verbesserung der Anlagenausnutzung.

Nur bei anaerober Aufbereitung

organischen Materials bis zu 75 vom

Hundert/FM nach Tabelle 7.

Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein.

8.3.5Biologisch abbaubare

Werkstoffe (BAW)Stoffe die nach der Norm

–



DIN EN 13432 (im Beuth-Verlag GmbH,

Berlin, erschienen und beim Deutschen

Patentamt in München archivmäßig

gesichert niedergelegt) oder

–



DIN EN 14995zertifiziert wurden.Nur unvermeidliche Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.

Nur bei aerober Aufbereitung des gesamten organischen Materials, auch nach einer vorhergehenden Vergärung.

8.3.7Mineralisches Filtermaterial– Bleicherde,

– Kieselgur,

– Perlite.Verwendung der Filtrationsrückstände mit mineralischem Filtermaterial nur bei ausschließlicher Filterung von Stoffen nach Tabelle 7.

Bei Filtrationsrückständen mit Kieselguren:

–



Anteil der Kieselgur im Filtrations-

rückstand ≤ 75 %,

–



Partikel kristalliner Kieselsäure mit

Durchmesser unter 50 µm ≤ 0,1 %.



–



Siebdurchgang:

≤ 0,10 mm max. 0,2 %,

≤ 0,05 mm max. 0,1 %,

≤ 0,01 mm max. 0,005 %.

–



Im Rahmen der Hinweise zur sach-

gerechten Anwendung die Angaben:

„Anwendungsvorgabe:

Anwendung nur bei sofortiger

Einarbeitung. Keine oberflächige

Anwendung im Gemüsebau, auf Grünland oder im

Futterbau und keine Verwendung

trockenen Materials.“

8.3.8Reinigungs- und

DesinfektionsmittelKeine perfluorierte Tenside.Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der notwendigen Reinigung und Desinfektion von Ställen und Anlagen.

8.3.9Altpapier, Steine, Glas, Metall, Karton, KunststoffeSoweit nicht Ausgangsmaterial nach

Tabelle 7.

Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7. Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen unbeschadet des Satzes 2 nicht in Komposten oder Gärresten enthalten sein. Im Fall von verpackten Lebensmitteln aus dem Handel oder der Produktion sind Verpackungen oder Verpackungsbestandteile vor dem ersten biologischen Behandlungsprozess (Pasteurisierung, aerobe oder anaerobe Behandlung) von den Bioabfällen zu trennen.

8.3.10SelenZugabe nur von Natriumselenat und nur, soweit Futtermittelrecht dem nicht

entgegensteht.Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist auf durch den Selengehalt bedingte notwendige

Anwendungsobergrenzen des Düngemittels hinzuweisen.

Siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1 Nummer 1.3.5.

8.3.11Andere unvermeidbare StoffeNur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Herstellung von Stoffen nach § 2 des Düngegesetzes.

Für Schadstoffe siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1.4.

Tabelle 9

Komplexbildner





KomplexWirkstoffSummenformel

123

Tabelle 9.1 Chelatoren

9.1.1DTPADiethylentriaminpentaessigsäureC14H23O10N3

9.1.2EDDCHAEthylendiamin-di-(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)essigsäureC20H20O10N2

9.1.3EDDHAEthylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essigsäureC18H20O6N2

9.1.4EDDHMAEthylendiamin-di-(o-hydroxy-p-methylphenyl)essigsäureC20H24O6N2

9.1.5EDTAEthylendiamintetraessigsäureC10H16O8N2

9.1.6HEDTAHydroxy-2-ethylendiamintriessigsäureC10H18O7N2

9.1.7TMHBEDTrimethylendiamin-N, N-bis-(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäureC21H26O6N2

9.1.8IDHAD,L-(N-1.2 Dicarboxyehtyl)-asparaginsäure TetranatriumsalzC8H7NO8Na4

9.1.9EDDS(S, S)-EthylendiamindisuccinatC10H16O8N2

Für Nummern 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze

Für Nummer 9.1.9 gelten folgende ergänzenden Vorgaben und Hinweise: Ausschließlich zur Blattanwendung. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Produkt ist ausschließlich zur Blattanwendung zugelassen. “

Tabelle 9.2 Sonstige Komplexbildner

9.2.1HEDPAOrganophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure)C2H8O7P2

9.2.2Ligninsulfonat

9.2.3Zitronensäure2-Hydroxypropan-1,2,3-tricarbonsäureC6H8O7

9.2.4Humat, HuminatHuminsäuren

9.2.5Glycinat2-AminoethansäureC2H5NO2

Tabelle 10

Kennzeichnung

Vorbemerkungen und Hinweise:



1.



Abschnitt 10.1 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung notwendiger Basisinformationen durch die Inverkehrbringer für Handel und Verbraucher. Für Düngemittel u. a. die Typbezeichnung, die den Typ bestimmenden Nährstoffe, bei organischen Düngern und organisch-mineralischen Düngern in zusammengefasster Form auch Angaben über die diesen Typ prägenden organischen Hauptbestandteile, z. B. nach Tabelle 7 Spalte 1 sowie zu den die Anwendung wesentlich beeinflussenden Anwendungshilfsmitteln (Hüllsubstanzen, Hemmstoffe, Komplexbildner). Bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sowie Wirtschaftsdüngern enthält dieser Abschnitt insbesondere die Bezeichnung nach der Zweckbestimmung sowie die Kennzeichnung der diese Zweckbestimmung unterstützenden Hauptbestandteile.

2.



Abschnitt 10.2 enthält Vorgaben zur erweiterten Kennzeichnung für näher bestimmte Stoffgruppen, insbesondere bestimmte organische Ausgangsstoffe, Nebenbestandteile einschließlich Schadstoffen sowie für bestimmte Aufbereitungsformen.

3.



Abschnitt 10.3 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung von Hinweisen zur Lagerung und Anwendung.

4.



Abschnitt 10.4 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung bei schriftlichem Angebot, Lieferung außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes.

5.



Abschnitt 10.5 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung freiwilliger weiterer Angaben.

6.



Abweichende Vorgaben zur Kennzeichnung für bestimmte einzelne Stoffe gehen solchen zur Kennzeichnung für Stoffgruppen vor.

7.



Angaben nach den Abschnitten 10.2, 10.3 und 10.5 können nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Nummer 3 auch auf einem Warenbegleitpapier erfolgen.

8.



Gehaltsangaben in Prozent (%) beziehen sich auf die Masse (Massenprozent), soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist (vgl. § 1 Nummer 24 und Nummer 25).



Für Düngemittel außer WirtschaftsdüngerFür Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel

KennzeichnungInhalt der Kennzeichnung, HinweiseKennzeichnungInhalt der Kennzeichnung, Hinweise

1234

10.1 Angaben, die den Stoff gemäß § 2 Düngegesetz wesentlich charakterisieren

10.1.1Typenbezeichnung und weitere damit verbundene Angaben

1.



Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der

jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps

in Verbindung damit die Angabe der tatsächlichen

Gehalte der in Anlage 1 Spalte 2 aufgeführten

Bestandteile. Die Angabe der Gehalte erfolgt:

–



in Prozent, dabei dürfen die Zahlen nicht höher

sein, als die Angaben für die tatsächlichen

Gehalte nach Nummer 10.1.8,

–



für mineralische Düngemittel mit bis zu einer

Dezimalstelle,

–



für organische und org. min. Düngemittel mit

bis zu zwei Dezimalstellen,

–



in der Reihenfolge nach Anlage 1 Spalte 2,

–



ohne den Zahlen hinzugefügte weitere Angaben.

2.



Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typbezeichnung

um die Worte „flüssig“, „Lösung“ oder „Suspension“ gemäß der Art der Herstellung nach Anlage 1 Spalte 5 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps zu ergänzen.Bezeichnung nach der vorgesehenen ZweckbestimmungBezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel nach § 2

Düngegesetz.



3.



Bei Kalken darf ab einem Gehalt an MgCO3 von

15 % oder MgO von 7 % die Typenbezeichnung

um das vorgestellte Wort „Magnesium“ ergänzt sein. Abweichend von Satz 1 darf das Düngemittel als „Kohlensaurer Magnesiumkalk“ bezeichnet sein, wenn der Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 % beträgt.

10.1.2Für Düngemittel verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7

1.



Angabe im Anschluss an die Typenbezeichnung

mit den Worten: „unter Verwendung von ... “ und unter Angabe des verwendeten Stoffes nach

Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in

absteigender Reihenfolge nach eingesetzten

Mengenanteilen. Eine Behandlung der Haupt-

bestandteile gemäß § 1 Nummer 17 und 18 darf angegeben werden.

2.



Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung

um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vor-

gegebene weitere Angaben für diese Stoffe.

3.



Die Produktbezeichnung darf mit den Worten

„auf der Basis von Torf“ ergänzt sein, wenn im

Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.Für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7

1.



Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach

Nummer 10.1.1 mit den Worten: „unter Verwendung von …“ und Angabe der Stoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen. Eine

Behandlung der Hauptbestandteile gemäß § 1 Nummer 17 und 18 darf angegeben werden.

2.



Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung

um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vor-

gegebene weitere Angaben für diese Stoffe.

3.



Die Produktbezeichnung darf mit den Worten

„auf der Basis von Torf“ ergänzt sein, wenn im

Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.

10.1.3Zugabe von Hüllsubstanzen

1.



Die Typbezeichnung ist durch folgende Angaben

zu ergänzen:

–



„umhüllt“, wenn mindestens 90 % des Produktes

umhüllt sind,

–



„teilweise umhüllt“, wenn mindestens 25 %

des Produktes umhüllt sind,

–



„mit umhülltem [Nährstoff]“,

–



„mit teilweise umhülltem [Nährstoff]“.

2.



Der Anteil des umhüllten Düngemittels am

gesamten Düngemittel oder der Anteil des umhüllten Nährstoffes am jeweiligen Gesamtnährstoffgehalt ist als Prozentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen.Wirtschaftsdünger

1.



Bei Wirtschaftsdüngern ist die Angabe nach

Nummer 10.1.1 mit den Worten: „unter Verwendung von …“ und die Angabe der Hauptbestandteile,

bei Exkrementen die Tierart zu ergänzen.

2.



Zusätzlich sind anzugeben:

–



Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O,

–



bei Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft

zusätzlich ein Gehalt an N aus tierischer Herkunft und ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 Nummer 4,

–



Angaben zu Spurennährstoffen nach Tabelle 1

Nummer 1.2.11 bis 1.2.14,

–



basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1

Nummer 1.3.2.Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen

auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen,

für Spurennährstoffe mit zwei bis vier Dezimalstellen. Zusätzlich dürfen die Gehalte auch in kg pro Tonne angegeben sein.

10.1.4Zugabe von Nitrifikationshemmstoffen nach Tabelle 8

Nummer 8.2.2 oder Ureasehemmstoffen nach Nummer 8.2.3Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der

jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss durch die Angabe „mit Nitrifikationshemmstoff“ oder

„mit Ureasehemmstoff“ unter nachfolgender Angabe

des verwendeten Hemmstoffes nach Tabelle 2 Spalte 1 ergänzt sein.Bodenhilfsstoffe

1.



Vorgesehene Zweckbestimmung (z. B. Erhöhung

des Humusgehaltes, des Wasserhaltevermögens,

der biologischen Aktivität).

2.



Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach

Tabelle 1 Nummer 1.2.1, 1.2.3 und 1.2.5.

3.



Gehalt an organischer Substanz nach

Tabelle 1 Nummer 1.3.3.

4.



Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1

Nummer 1.3.2.

5.



Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen.

10.1.5Zugabe von Komplexbildnern nach Anlage 2 Tabelle 9

1.



Bei Zugabe von Komplexbildnern muss der jeweilige Komplexbildner nach dem komplexierten Nährstoff unter Angabe des Stoffes nach Tabelle 9 Spalte 1 ergänzt sein.

2.



Bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners

kann seine Kurzbezeichnung nach Tabelle 9

Spalte 1 verwendet sein.

3.



Angabe des für die Chelatstabilität maßgeblichen

pH-Bereiches.Kultursubstrate

1.



Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1

Nummer 1.3.3 bezogen auf die Nettomasse

mit bis zu zwei Dezimalstellen.

2.



pH-Wert (CaCl2) nach Tabelle 1 Nummer 1.3.7

mit bis zu einer Dezimalstelle.

3.



Salzgehalt in g/l nach Tabelle 1 Nummer 1.3.4

bezogen auf das Nettovolumen.

10.1.6

Zugabe von

–



Kalk zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2,

–



mineralischen Einnährstoffdüngern nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 und Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 1 zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 1.4Die Typenbezeichnung ist um das Wort „mit“ und die Angabe des zugegebenen Düngertyps zu ergänzen.Pflanzenhilfsmittel

1.



Vorgesehene Zweckbestimmung (Angaben zum

Wirkungsbereich).

2.



Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach

Tabelle 1 Nummer 1.2.

3.



Gehalt an organischer Substanz nach

Tabelle 1 Nummer 1.3.3.

4.



Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1

Nummer 1.3.2.

5.



Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen

auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen.Die Kennzeichnung, insbesondere der angegebene

Wirkungsbereich, darf zu keiner Verwechslung

mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nummer 10

des Pflanzenschutzgesetzes führen.

10.1.7Für mineralische Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2Ist eine Angabe von Phosphatbestandteilen nach

Tabelle 5 vorgeschrieben, so muss diese Angabe der Typenbezeichnung hinzugefügt sein.

10.1.8Typbestimmende Bestandteile und Nährstoffformen

1.



Angabe von Art und Höhe der tatsächlichen Gehalte

nach Anlage 1 Spalte 3 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps. Bei phosphathaltigen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1.2, 2, 3 und 5 Angabe der Gehalte an Gesamtphosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.11, wasserlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.1 und neutral-ammoncitratlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.2, wenn jeweils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird. Sind die Gehalte an Phosphat nach Satz 2 anzugeben, ist die zusätzliche Angabe der Gehalte an Phosphat nach Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3 fakultativ. Die Angabe der Gehalte

erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse,

mit bis zu zwei Dezimalstellen, für Spurennährstoffe mit zwei bis vier Dezimalstellen.

2.



Bei Spurennährstoffen:

–



bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe

der wasserlöslichen Gehalte,

–



bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen

Angabe der Gesamtgehalte,

–



wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes wasserlöslich ist, Angabe des Gesamtgehaltes und des wasserlöslichen Gehaltes.

3.



Für organische und organisch-mineralische

Düngemittel: Zusätzlich ein Gehalt an verfügbarem

Stickstoff nach Maßgabe von § 6 Absatz 1

Nummer 4.

4.



Für flüssige Düngemittel fakultative zusätzliche

Angabe in Masse zu Volumen (z. B. Gramm

je Liter, Kilogramm je Kubikmeter).

5.



Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern

Angaben nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 4

der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps.

6.



Bei Kalken – zusätzlich zur Angabe der Gehalte

nach Anlage 1 Spalte 2 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps – die Gehalte an basisch

wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO.

In Klammern darf zusätzlich die Bezeichnung

„Neutralisationswert“ angefügt sein.

10.1.9Für Spurennährstoffdünger

nach Anlage 1 Abschnitt 4Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in

organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt

im Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehaltes in Prozent angegeben sein, und zwar in der Form „als Chelat von ... “ oder

„als Komplex von ...“.

10.1.10Masse

1.



Bei festen Düngemitteln Angabe der Nettomasse.

2.



Bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt

bis 100 kg anstelle der Nettomasse auch Angabe der Bruttomasse in unmittelbarer Verbindung

mit der Angabe der Masse der Verpackung.

3.



Bei flüssigen Düngemitteln Angabe der Nettomasse; es kann zusätzlich das Volumen angegeben sein.Masse/Volumen

1.



Bei festen Stoffen

–



Angabe der Nettomasse, der Bruttomasse oder des Volumens,

–



bei Angabe der Bruttomasse in unmittelbarem Zusammenhang damit Angabe der Masse der Verpackung.

2.



Bei flüssigen Stoffen Angabe der Nettomasse oder des Volumens.

10.1.11Hersteller oder Inverkehrbringer

1.



Für abgepackte Ware: Name oder Firma und

Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland

Verantwortlichen.

2.



Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich

Name oder Firma und Anschrift des Herstellers,

soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.Hersteller oder Inverkehrbringer

1.



Für abgepackte Ware: Name oder Firma und

Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland

Verantwortlichen.

2.



Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich

Name oder Firma und Anschrift des Herstellers,

soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.

10.2 ergänzende Angaben für bestimmte Stoffgruppen, bestimmte Nebenbestandteile sowie bestimmte Aufbereitungsformen

10.2.1Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:

–



zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten

Stoffe nach Spalte 2,

–



in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten

Mengenanteilen.

–



Bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher Angabe des Prozentwertes.

–



In den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der Kennzeichnung.Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:

–



zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten

Stoffe nach Spalte 2,

–



in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten

Mengenanteilen.

–



Bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher

Angabe des Prozentwertes.

–



In den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der Kennzeichnung.

10.2.2Nährstoffe nach Tabelle 1.1 und 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3 als Nebenbestandteile

1.



Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden

Stoffe und ihr chemisches Symbol.

2.



Angabe der Gehalte in Prozent mit bis zu zwei

Dezimalstellen, bei Spurennährstoffen mit bis zu

vier Dezimalstellen, bezogen auf die Nettomasse,

dabei für

–



Stickstoff: Gesamtgehalt, Gehalt weiterer

Stickstoffformen nach Tabelle 3, wenn jeweils

ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird,Nährstoffe nach Tabelle 1.2

sowie Stoffe nach Tabelle 1.3

als Nebenbestandteile

1.



Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden

Stoffe und ihr chemisches Symbol.

2.



Angabe der Gehalte in Prozent, mit bis zu zwei

Dezimalstellen bezogen auf die Nettomasse, dabei

–



Angabe der Nährstoffe als Gesamtgehalt, für

Kalium als wasserlösliches Kaliumoxid.

3.



Bei Kultursubstraten: Angabe der Nährstoffe in mg/l bezogen auf das Nettovolumen, dabei für N, P2O5, K2O und Mg als pflanzenverfügbare (lösliche) Nährstoffe unter Angabe der Methode.



–



Phosphat: Gesamtphosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.11, wasserlösliches Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.1 und neutral-ammoncitratlösliches Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.2, wenn jeweils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird; Gehalt weiterer Phosphatlöslichkeiten nach Tabelle 4 fakultativ,

–



andere Nährstoffe:

= bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen

Angabe der wasserlöslichen Gehalte,

= bei nicht völlig wasserlöslichen Nähr-

stoffen Angabe der Gesamtgehalte,

= wenn mindestens ein Viertel des Gesamt-

gehaltes wasserlöslich ist, Angabe des Gesamtgehaltes und des wasserlöslichen Gehaltes.

10.2.3Aufbereitungshilfsmittel nach Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2

1.



Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: „enthält

Mittel zur Staubbindung“, „unter Verwendung

von Mitteln zur Konditionierung“).

2.



Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich

die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der

Zugabe (z. B. „unter Verwendung von Schwefel

als Hüllsubstanz“ oder „enthält Vinasse zur Staub-

bindung“).

3.



Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung

um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.2 vor-

gegebene weitere Angaben für diese Stoffe.Aufbereitungshilfsmittel nach

Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2

1.



Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: „enthält

Mittel zur Staubbindung“, „unter Verwendung

von Mitteln zur Konditionierung“).

2.



Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich

die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der

Zugabe (z. B.: „unter Verwendung von Schwefel

als Hüllsubstanz“ oder „enthält Vinasse zur

Staubbindung“).

3.



Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung

um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.2

vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.

10.2.4Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3

1.



Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %/TM,

soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben

zur Kennzeichnung bestehen.

2.



Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3

Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für

diese Stoffe.

3.



Ausgenommen ist die Kennzeichnung von

Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9.Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3

1.



Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %/TM,

soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben

zur Kennzeichnung bestehen.

2.



Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3

Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese

Stoffe.

3.



Ausgenommen ist die Kennzeichnung von

Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9.

10.2.5Schadstoffe nach Tabelle 1.4Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach

Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit.Schadstoffe nach Tabelle 1.4Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach

Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit.

10.3 Ergänzung der Kennzeichnung durch sachgerechte Hinweise zur Lagerung und Anwendung nach § 1 Nummer 22 und 23

10.3.1Allgemeine Angaben

1.



Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung

und Anwendung, ergänzt um den Hinweis,

dass Empfehlungen der amtlichen Beratung

vorgehen (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23).

2.



Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß

–



Typenbeschreibungen in Anlage 1,

–



Tabellen 1 und 6 bis 9.Allgemeine Angaben

1.



Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung

und Anwendung (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23).

2.



Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß

Tabellen 1 und 6 bis 9.

10.3.2Für mineralische Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2Ist Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente

verwendet, ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksamkeit hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff von 25 % überschritten ist.

10.3.3Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4Für Düngemittel, die als typbestimmenden Bestandteil nur Spurennährstoffe (Düngemittel nach Anlage 1

Abschnitt 4.2) enthalten, zusätzliche Angaben im

Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:

1.



Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten:

„Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden.

Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten. “

2.



Angabe einer sachgerechten Anwendungszeit

(Vegetationsstand, Wiederholungen) und den

erforderlichen Mengenaufwand je Flächeneinheit.

10.3.4Für organische oder organisch-mineralische Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3

1.



Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen

der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf

eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder

im Substrat hinzuweisen.

2.



Erforderlichenfalls zusätzliche sachgerechte

Angaben zu möglichen Veränderungen der

Produkteigenschaften und für Stickstoff Angaben

zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.

3.



Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bio-

abfällen mit dem Hinweis: „Bei einer Aufbringung

auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind

Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus

abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV)

zu beachten“.Bei Verwendung organischer Ausgangsstoffe nach Tabelle 7

1.



Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder im Substrat hinzuweisen.

2.



Erforderlichenfalls zusätzlich sachgerechte Angaben zu möglichen Veränderungen der Produkt-

eigenschaften und für Stickstoff Angaben zum

zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.

3.



Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bio-

abfällen mit dem Hinweis: „Bei einer Aufbringung

auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind

Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus

abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV)

zu beachten“.





4.



Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 – außer Gülle im Sinne dieser VO – im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung der Hinweis „Organisches Düngemittel unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten – Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten“, soweit in Anlage 2 Tabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt ist.Hinweis:

Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lagerung und Anwendung, die sich aus der Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben.







4.



Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 – außer Gülle im Sinne dieser VO – im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten

Lagerung und Anwendung: der Hinweis „Organisches Düngemittel / Bodenverbesserungsmittel

unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten – Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen

während eines Zeitraumes von mindestens

21 Tagen nach der Ausbringung verboten“ soweit

in Anlage 2 Tabelle 7.2, Spalte 3 nichts anderes

bestimmt.Hinweis:

Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an

Lagerung und Anwendung, die sich aus der

Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben.

10.4 Angaben für besondere Zwecke

10.4.1Schriftliches Angebot

1.



Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1.

2.



Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8.Schriftliches Angebot

1.



Bezeichnung nach Nummer 10.1.1.

2.



Angabe der Hauptbestandteile nach Nummer 10.1.2, bei Wirtschaftsdünger nach Nummer 10.1.3.

10.4.2Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des

Düngegesetzes

1.



Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1.

2.



Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8.

3.



Name oder Firma und die Anschrift des für den

Export ins Ausland Verantwortlichen.Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des

Düngegesetzes

1.



Bezeichnung nach Nummer 10.1.1.

2.



Angabe der Hauptbestandteile nach

Nummer 10.1.2.

3.



Name oder Firma und die Anschrift des für den

Export ins Ausland Verantwortlichen.

10.4.3Inverkehrbringen zu Forschungs- oder Versuchszwecken

1.



Zusammensetzung einschließlich Nebenbestand-

teile, Masse oder Volumen, vorgesehener

Anwendungsbereich sowie Angaben zur sach-

gerechten Lagerung und Anwendung nach § 1

Nummer 22 und 23.

2.



Name oder Firma und die Anschrift des für das

Inverkehrbringen Verantwortlichen.Inverkehrbringen zu Forschungs- oder Versuchszwecken

1.



Zusammensetzung einschließlich Nebenbestand-

teile, Masse oder Volumen, vorgesehener

Anwendungsbereich sowie Angaben zur sach-

gerechten Lagerung und Anwendung nach § 1

Nummer 22 und 23.

2.



Name oder Firma und die Anschrift des für das

Inverkehrbringen Verantwortlichen.

10.5 Zulässige weitere Angaben

10.5.1Zulässige weitere Angaben

1.



Nach Anlage 1 oder 2 zulässige weitere Angaben.

2.



Handelsübliche Warenbezeichnungen.

3.



Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung, soweit nicht vorgeschrieben.

4.



Marken, Gütezeichen.

5.



Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels,

die nicht unter die verpflichtend anzugebenden

Bestandteile fallen.

6.



Sonstige Angaben und Hinweise.Zulässige weitere AngabenSonstige Angaben und Hinweise

## Fußnoten

Anlage 2 Tabelle 7 Nr. 7.1.2 Spalte 2 Kursivdruck: müsste richtig lauten "Küchen- und Kantinenabfälle"

---

— Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/d_mv_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
