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title: "§ 9 DöKVAG — Eintragung in das Patentregister"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/d_kvag/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/d_kvag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 9 DöKVAG — Eintragung in das Patentregister

Für die Eintragung in das Patentregister (§ 30 des Patentgesetzes), um die ein österreichisches Gericht ersucht (Artikel 5 Abs. 2 des Vertrags), und für die Löschung einer solchen Eintragung gelten § 5 Satz 1, § 6 Satz 2, §§ 7, 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 entsprechend. Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht (§ 73 des Patentgesetzes) statt. Die dem österreichischen Gericht zustehende Beschwerde kann auch der Masseverwalter einlegen; die Beschwerdefrist beginnt jedoch mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses an das österreichische Gericht.

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— Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/d_kvag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
