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title: "§ 7 DöKVAG — Löschung einer Eintragung auf Ersuchen des österreichischen Gerichts"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/d_kvag/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/d_kvag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 7 DöKVAG — Löschung einer Eintragung auf Ersuchen des
österreichischen Gerichts

Eine Eintragung in einem öffentlichen Buch oder Register (Artikel 5 Abs. 2 des Vertrags) ist auf Grund des Ersuchens des österreichischen Gerichts, das um die Eintragung ersucht hatte, kostenfrei zu löschen.

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— Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/d_kvag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
