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title: "§ 6 CWÜV — Meldepflichten bei Ein- und Ausfuhr"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/cw_v/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/cw_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 6 CWÜV — Meldepflichten bei Ein- und Ausfuhr

(1) Wer

1.



mehr als eine Tonne einer Chemikalie der Liste 3, 100 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 4 bis 14, 10 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 1 oder 2 oder 100 Gramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 3 im Jahr oder

2.



Chemikalien der Liste 1ein- oder ausführt, ist zu Meldungen nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 verpflichtet.

(2) Die Meldung muß für jede Chemikalie gesondert

1.



die chemische Bezeichnung, den gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer,

2.



den Namen des Ein- oder Ausführers,

3.



Angaben über die im abgelaufenen Kalenderjahr je Herkunfts- oder Bestimmungsland ein- oder ausgeführte Menge unter Angabe der beteiligten Länder,

4.



für jeden Fall der Ein- oder Ausfuhr von Chemikalien der Liste 1 darüber hinaus Datum, Menge, Zweck sowie Namen und Anschrift des Lieferanten oder Empfängersenthalten.

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— Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/cw_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
