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title: "§ 18 CWÜAG — Auslandstaten Deutscher"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/cw_ag/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/cw_ag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 18 CWÜAG — Auslandstaten Deutscher

§ 16 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 und § 17 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.

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— Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/cw_ag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
