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title: "§ 19 ContStifG — Finanzielle Ausstattung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/contstifg/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/contstifg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 19 ContStifG — Finanzielle Ausstattung

Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu verwenden

1.



die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Absatz 1 Nummer 5;

2.



die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und die daraus erzielten Erträge;

3.



Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die oder der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat.

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— Gesetz über die Conterganstiftung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/contstifg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
