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title: "§ 9 CO2KostAufG — Beschränkungen bei energetischen Verbesserungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/co2kostaufg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 9 CO2KostAufG — Beschränkungen bei energetischen Verbesserungen

(1) Sofern öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, ist der prozentuale Anteil, den der Vermieter an den Kohlendioxidkosten nach § 5, 6, 7 oder 8 zu tragen hätte, um die Hälfte zu kürzen. Zu den Vorgaben zählen beispielsweise

1.



denkmalschutzrechtliche Beschränkungen,

2.



rechtliche Verpflichtungen, Wärmelieferungen in Anspruch zu nehmen, insbesondere bei einem Anschluss- und Benutzungszwang, sowie

3.



der Umstand, dass das Gebäude im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs liegt.

(2) Wenn in Bezug auf ein Gebäude öffentlich-rechtliche Vorgaben sowohl einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes als auch einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, so erfolgt keine Aufteilung der Kohlendioxidkosten.

(3) Der Vermieter kann sich auf Absatz 1 oder 2 nur berufen, wenn er dem Mieter die Umstände nachweist, die ihn zur Herabsetzung seines Anteils berechtigen.

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— Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
