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title: "Art 1a CMRG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/cmrg/art-1a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/cmrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# Art 1a CMRG

Für Rechtsstreitigkeiten aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt.

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— Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/cmrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
