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title: "§ 2 ChemVerbotsV — Begriffsbestimmungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/chemverbotsv_2017/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/chemverbotsv_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 2 ChemVerbotsV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.



Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson,

2.



gewerbsmäßige Abgabe: eine Abgabe, die

a)



im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt oder

b)



mit der Absicht zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nicht nur im Einzelfall durchgeführten Tätigkeit erfolgt,

3.



abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt,

4.



Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht,

5.



Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt.

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— Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/chemverbotsv_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
