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title: "§ 17 ChemBiozidDV — Straftaten und Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/chembioziddv/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/chembioziddv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 17 ChemBiozidDV — Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 3 Absatz 2 oder § 10 Absatz 1 oder 2 ein Biozid-Produkt anbietet oder

2.



entgegen

a)



§ 9 Satz 1, § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 oder

b)



§ 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12,ein Biozid-Produkt abgibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 10a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 6 Absatz 2 Satz 3 ein Biozid-Produkt auf dem Markt bereitstellt,

2.



entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

3.



entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert.

(3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 27 Absatz 2 des Chemikaliengesetzes strafbar.

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— Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/chembioziddv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
