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title: "§ 15 BwVollzO — Brief- und Paketpost"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bwvollzo/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwvollzo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 15 BwVollzO — Brief- und Paketpost

(1) Der Soldat darf Brief- und Paketpost empfangen und absenden. Sein Schriftverkehr wird nicht überwacht. Pakete und Päckchen darf der Soldat nur unter Aufsicht öffnen oder verpacken; dies gilt nicht, wenn Disziplinararrest vollzogen wird.

(2) Ist gegen den Soldaten in einer anderen Sache die Untersuchungshaft angeordnet, so gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 nur, soweit nicht der Richter hinsichtlich der Überwachung des Postverkehrs des Soldaten andere Anordnungen trifft.

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— Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendarrest und Disziplinararrest durch Behörden der Bundeswehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwvollzo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
