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title: "§ 14 BwVollzO — Ärztliche Betreuung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bwvollzo/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwvollzo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 14 BwVollzO — Ärztliche Betreuung

(1) Der Soldat erhält ärztliche Betreuung durch den Truppenarzt im Rahmen der freien Heilfürsorge.

(2) Aus Gründen der Gesundheit des Soldaten kann der Vollzugsleiter auf Vorschlag des Truppenarztes von Vollzugsvorschriften abweichen; solche Abweichungen sind im Vollzugsplan zu vermerken.

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— Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendarrest und Disziplinararrest durch Behörden der Bundeswehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwvollzo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
