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title: "§ 12 BwVollzO — Verpflegung, persönlicher Bedarf"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bwvollzo/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwvollzo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 12 BwVollzO — Verpflegung, persönlicher Bedarf

Der Soldat erhält Truppenverpflegung; Tabakwaren, andere Genußmittel, zusätzliche Nahrungsmittel und Mittel zur Körperpflege sind in angemessenem Umfang gestattet. Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung im Vollzug gefährden, können ausgeschlossen werden. Besitz und Genuß alkoholischer Getränke sowie anderer Rauschmittel sind untersagt.

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— Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendarrest und Disziplinararrest durch Behörden der Bundeswehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwvollzo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
