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title: "§ 9 BwSchutzG — Anzeige eines Vorkommnisses"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bwschutzg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwschutzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 9 BwSchutzG — Anzeige eines Vorkommnisses

Ergeben sich für Personen nach § 7 im Zusammenhang mit einer Reise in oder durch Regionen oder Staaten, für die mindestens eine Gefährdungslage nach § 8 Absatz 1 besteht, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch ausländischer Nachrichtendienste hindeuten können, so hat die Person dies unverzüglich, spätestens nach ihrer Rückkehr, anzuzeigen.

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— Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwschutzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
