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title: "§ 3 BwSchutzG — Zuständigkeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bwschutzg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwschutzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 3 BwSchutzG — Zuständigkeiten

(1) Zuständig für Sammlung und Auswertung der Informationen ist der Militärische Abschirmdienst.

(2) Zuständig für die Bewertung nach § 2 ist die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle.

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— Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwschutzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
