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title: "§ 70 BWO — Bekanntgabe des Wahlergebnisses"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bwo_1985/70"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwo_1985/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 70 BWO — Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Im Anschluss an die Feststellungen nach § 67 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 72) anderen als den in § 71 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.

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— Bundeswahlordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwo_1985/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
