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title: "§ 4 BwKoopG — Sondervorschriften für Soldatinnen und Soldaten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bwkoopg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwkoopg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 4 BwKoopG — Sondervorschriften für Soldatinnen und Soldaten

(1) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit von Soldatinnen und Soldaten, die einer Dienststelle oder Einrichtung angehören, für die die §§ 60 bis 63 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes gelten, richten sich nach den §§ 4 und 5 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes.

(2) Gehören Soldatinnen und Soldaten einem Wahlbereich für die Wahl einer Vertrauensperson im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes an, bleiben sie während ihrer Zugehörigkeit zu einem Kooperationsbetrieb bei der Wahl einer Vertrauensperson für ihren Wahlbereich wahlberechtigt, sind jedoch als Vertrauensperson nicht wählbar.

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— Kooperationsgesetz der Bundeswehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwkoopg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
