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title: "§ 12 BwHFV — Organspenden und andere Spenden"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bwhfv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwhfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 12 BwHFV — Organspenden und andere Spenden

(1) Für die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen gilt § 45a der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend.

(2) Die Kosten nach Absatz 1 sind nur erstattungsfähig, soweit sie nicht von anderer Seite erstattet werden oder zu erstatten sind.

(3) Die Kosten, die der Spenderin oder dem Spender durch Folge- oder Spätschäden entstehen, sind im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung nicht erstattungsfähig.

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— Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwhfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
