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title: "§ 4 BwBeamtAusglG — Versetzung in den Ruhestand"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bwbeamtausglg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwbeamtausglg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 4 BwBeamtAusglG — Versetzung in den Ruhestand

Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu 1 050 Beamtinnen und Beamte auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.



sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,

2.



sie weder bei einer Bundesbehörde noch bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in zumutbarer Weise weiterverwendet werden können und

3.



sonstige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen;stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 8 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 1 500 Beamtinnen und Beamte auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden.

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— Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwbeamtausglg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
