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title: "§ 19 BwBBG — Übergangsregelungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bwbbg_2026/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwbbg_2026/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 19 BwBBG — Übergangsregelungen

Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 1 zum Gegenstand haben.

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— Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwbbg_2026/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
