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title: "§ 17 BwBBG — Auftragsänderungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bwbbg_2026/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwbbg_2026/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 17 BwBBG — Auftragsänderungen

(1) Die Änderung eines öffentlichen Auftrags im Sinne von § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist nicht wesentlich, soweit ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht.

(2) Umstände für die Änderung eines öffentlichen Auftrags, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Krise im Sinne des § 4 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit stehen, sind regelmäßig unvorhersehbar im Sinne des § 132 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, auch wenn der öffentliche Auftrag erst nach Eintritt der Krise erteilt wurde.

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— Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwbbg_2026/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
