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title: "§ 5 BWaldG — Vorschriften für die Landesgesetzgebung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bwaldg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 5 BWaldG — Vorschriften für die Landesgesetzgebung

Die Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Die Länder sollen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechende Vorschriften einschließlich geeigneter Entschädigungsregelungen erlassen oder bestehende Vorschriften anpassen.

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— Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
