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title: "§ 36 BWaldG — Auflösung des Forstbetriebsverbandes"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bwaldg/36"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 36 BWaldG — Auflösung des Forstbetriebsverbandes

(1) Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder die Auflösung des Forstbetriebsverbands beschließen.

(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

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— Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
