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title: "§ 27 BWaldG — Aufgaben der Verbandsversammlung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bwaldg/27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 27 BWaldG — Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung wählt den Vorstand und dessen Vorsitzenden. Sie beschließt über

1.



die Höhe der Umlagen und Beiträge;

2.



den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Verwendung von Erträgen;

3.



die Entlastung des Vorstands;

4.



die Änderung der Satzung;

5.



den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken durch den Forstbetriebsverband;

6.



die Auflösung des Forstbetriebsverbands;

7.



die ihr in der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.

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— Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
