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title: "§ 25 BWaldG — Satzung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bwaldg/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 25 BWaldG — Satzung

(1) Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit beschlossen.

(2) Die Satzung des Forstbetriebsverbands muß Vorschriften enthalten über:

1.



seinen Namen und seinen Sitz;

2.



seine Aufgabe;

3.



die Rechte und Pflichten der Mitglieder;

4.



das Stimmrecht der Mitglieder;

5.



seine Verfassung, seine Verwaltung und seine Vertretung;

6.



den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für Beiträge;

7.



das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungsführung;

8.



die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Forstbetriebsverbands.

(3) Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Absatz 2 gelten entsprechend.

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— Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
