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title: "§ 21 BWaldG — Begriff und Aufgabe"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bwaldg/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 21 BWaldG — Begriff und Aufgabe

(1) Forstbetriebsverbände sind Zusammenschlüsse von Grundstückseigentümern in der Form von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die den in § 16 bezeichneten Zweck verfolgen.

(2) Für die Aufgabe gilt § 17 entsprechend. Sie kann nicht auf die gemeinschaftliche Durchführung einheitlicher Betriebspläne erstreckt werden.

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— Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
